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Ausgeführt wie vereinbart und doch mangelhaft geleistet

Die Herstellungspflicht des Unternehmers beschränkt sich nicht auf die vereinbarte Ausführungsart, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt.

Balkon? Fahrradständer? Funktionsuntauglich!
Balkon? Fahrradständer? Funktionsuntauglich!

Es kann nicht häufig genug betont werden, dass sich die Leistungspflicht des Unternehmers nicht darin erschöpft, das Leistungsverzeichnis abzuarbeiten, der Unternehmer schuldet darüber hinaus auch den mit der ausgeschriebenen Leistung erkennbar beabsichtigten Erfolg Wird der erkennbar beabsichtigte Erfolg nicht erreicht, scheidet eine Haftung des Unternehmers nur dann aus, wenn die Fehlerhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses für den Unternehmer nicht erkennbar war; war es für den Unternehmer allerdings erkennbar, scheidet eine Haftung nur dann aus,  wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.

 

ZU beachten ist auch, dass der Unternehmer mit der Übernahme des Auftrags zum Ausdruck bringt, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Er ist deshalb gegenüber dem Auftraggeber auch dann verpflichtet, Bedenken anzumelden, wenn ihm die Ungeeignetheit des Materials oder der Ausführungsart nicht bekannt ist, weil er die entsprechenden Veröffentlichungen in der Fachpresse nicht kennt. Für die Frage nach dem Umfang der vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten ist daher ein objektiver und nicht etwa ein subjektiver Maßstab anzulegen.

 

Wenn sie exemplarisch die Entscheidung OLG Düsseldorf 23 U 87/12 im Volltext nachlesen möchten, klicken Sie hier.


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