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Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum durch den Bauträger

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 20.02.2014 neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadenersatzanspruch gegen den Bauträger wegen des Vorenthaltens von Wohnraum gegeben sein kann.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Kläger vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung erworben. Der Bauträger war vertraglich verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.08.2009 fertigzustellen und zu übergeben. Weil die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, verlangten die Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 30.09.2011 eine Nutzungsausfallentschädigung. Sie berechneten diese mit der Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und ließen sich hierauf die fortgezahlte Miete für die von ihnen weiter bewohnte Wohnung anrechnen. Zu Recht!

 

Der Erwerber kann für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm herzustellenden Wohnung eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Das war hier der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasste, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung etwa 136 qm Wohnfläche umfasste und damit fast dopelt so groß gewesen ist.

 

Aktuell ist die Entscheidung noch nicht im Volltext veröffentlicht, so dass wir Ihnen noch keinen LINK zur Verfügung stellen können.


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