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Photovoltaik-Anlage III - Vertrag über Lieferung+Montage einer PVA ist Kaufvertrag

Immer mehr Obergerichte stellen klar, dass der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen ist.

Die Einordnung als Kaufvertrag hat weitreichende Konsequenzen in der Rechtsanwendung:

  • Mängel der Photovoltaikanlage verjähren bereits nach 2 Jahren und nicht erst nach 5 Jahren.
  • Der Kaufpreis wird nach Übergabe der PVA fällig und ist - anders als bei einem Werkvertrag - nicht von einer Abnahme der PVA abhängig.
  • Anders als bei einem Werkvertrag gibt es keinen Kostenvorschussanspruch für die Mängelbeseitigung.
  • Sind Käufer und Verkäufer Kaufleute gelten außerdem die rigiden Prüf- und Rügepflichten nach § 377 HGB mit der Folge, dass bei einer Nichtbeachtung der Fristen die Geltendmachung etwaiger Mängel bereits nach kürzester Zeit ausgeschlossen sein kann.

Aktuell haben das OLG München und das OLG Naumburg entsprechende Urteile abgesetzt.


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