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Mängelanzeige per E-Mail reicht nicht!

Eine Mängelanzeige per E-Mail ist schnell geschrieben und scheint daher ein geeignetes Mittel zu sein, um die Gewährleistungsfrist bei drohender Verjährung zu verlängern, wenn im Bauvertrag die VOB/B vereinbart worden ist. Das LG Frankfurt a.M. hat jetzt klargestellt, dass eine E-Mail nicht ausreicht.

Mängelgewährleistung
Mängelgewährleistung

Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel zu beseitigen, wenn der Auftraggeber es vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Eine schriftliche Mängelanzeige unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen des BGB dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift. Eine E-Mail erfüllt diese Anforderungen an die Schriftform regelmäßig nicht. Nur dann, wenn die E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur enthält, ist die Schriftform gewahrt (§ 126a BGB).


In der Baupraxis sollte daher stets auf die Einhaltung der Schriftform bei Mängelanzeigen geachtet werden, wie ebenso in der weiteren Folge ein besonderes Augenmerk auf den Zugangsnachweis gerichtet sein sollte. Im Fall der Vertretung ist außerdem eine Originalvollmacht beizufügen, damit die Mängelrüge nicht mangels Beifügung der Vollmacht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann und die Mängelrüge damit jedenfalls keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirken kann.


Bei Interesse können Sie die Entscheidung hier nachlesen.


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