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Bauüberwachung durch den Architekten

Der Architekt schuldet im Rahmen der Bauüberwaachung alle erforderlichen Tätigkeiten, um die mangelfreie Ausführung der zu überwachenden Bauleistungen zu gewährleisten. Dabei hat er den Bereichen besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu widmen, bei denen es erfahrungsgemäß besonders oft zu Mängeln in der Ausführung kommt. Besonders gefahrenträchtige Details der Bauausführung muss der Architekt in allen Einzelheiten mit dem ausführenden Unternehmen absprechen.

Bauüberwachung durch den Architekten
Tiefbau und Kanalbau

Dabei haftet der Architekt nicht notwendig für jeden Mangel des Bauwerks - auch wenn ihm die Bauüberwachung übertragen worden ist. Er muss allerdings das Baugeschehen aktiv leiten und das ausführende Bauunternehmen stichprobenartig überwachen; er muss dem ausführenden Unternehmen klare Anweisungen geben und auch darauf achten, dass diese umgesetzt werden. Eine besondere Sorgfalt ist bei mangelanfälligen Bereichen angebracht, umso mehr, wenn diese später durch andere Bauteile überbaut oder abgedeckt werden (z.B. Fugendichtbänder und Gewebearmierungen).

Für alle seit dem 01.01.2018 geschlossenen Architektenverträge gilt der neue § 650t BGB. Wenn bei Baumängeln infolge eines Überwachungsfehlers absehbar ist, dass auch der Bauunternehmer haftet (was in der Regel der Fall sein dürfte), muss der Bauherr zunächst dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen und kann den Architekten erst nach erfolglosem Ablauf der Frist auf Zahlung in Anspruch nehmen. Nimmt der Bauherr den Architekten vor Ablauf einer entsprechenden Frist in Anspruch, kann der Architekt die Zahlung verweigern.

Siehe hierzu bereits unseren BLOGSPOT vom 16.12.2013.

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