· 

Architektenvertrag - Neues Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers

Seit dem 01.01.2018 hat der Auftraggeber im Rahmen eines Architektenvertrages ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB. Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag kündigen, sobald er die vorläufigen Unterlalgen (Skizze und grobe Kostenschätzung) erhalten hat. Für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts gilt eine gesetzliche Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Unterlagen.

Architektenvertrag - Neues Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers
Architektenvertrag - Neues Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers

Ist der Vertragspartner des Architekten Verbraucher, beginnt die Frist nur zu laufen, wenn der Architekt ihn zuvor über das Sonderkündigungsrecht informiert hat. Macht der Auftraggeber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, kann der Architekt eine Vergütung nur für die bis zur Kündigung ausgeführten Leistungen verlangen.

Baurecht Arbeitsrecht Strafrecht Unternehmensrecht

Lüdinghausen Münster Dortmund


 

Aktuelles finden Sie im

DR. AUSTRUP RECHTSANWÄLTE

FREIHEIT WOLFSBERG 3

59348 LÜDINGHAUSEN

Telefon: 0 25 91 / 50 70 50

Telefax:   0 25 91 / 50 70 55

E-Mail:   info@rae-austrup.de