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Die Reform des Personengesellschaftsrechts


1. Einleitung


Bereits am 17. August 2021 ist das MoPeG im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Erst am 01. Januar 2024 tritt das Gesetz allerdings in Kraft. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen.


2. Änderungen


Zum einen wurden die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts reformiert und neu gefasst (§§ 705 BGB n.F.). Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass nunmehr gesetzlich die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR") anerkannt wird. Ferner wurden auch Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) betreffend die OHG und die KG vorgenommen.
Im Einzelnen:


a)    Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Recht
Die Rechtsfähigkeit der GbR wird nunmehr gesetzlich anerkannt und entsprechend im BGB geregelt. Gemäß § 705 Abs. 2 BGB (neue Fassung) ist die GbR befugt, als eigenständige Rechtspersönlichkeit (d.h. nicht abgestellt auf die GbR-Gesellschafter) Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das gilt nach der gesetzlichen Regelung, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr auch selbständig teilnehmen soll. Soll die GbR demgegenüber den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen, dann verbleibt es bei einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft.


Das MoPeG übernimmt mit der Neuregelung des BGB im Wesentlichen die schon bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine GbR unter bestimmten Umständen Rechtsfähigkeit erlangen und entsprechend am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt, dass die Gesellschaft selbst Vermögen bilden kann (§ 713 BGB n.F.) und es sich nicht sog. Gesamthandsvermögen der Gesellschafter handelt, vgl. hierzu § 718 BGB a.F.). Wirtschaftlich – aber nicht rechtlich – unverändert bleibt die persönliche, gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. § 721 BGB n.F.).


b)    Eintragungsfähigkeit der GbR
Zukünftig können sich rechtsfähige GbRs in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen, welches an das Handelsregister angelehnt ist und dessen Eintragungen einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen im Handelsregister (z.B. in Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter) genießen (§ 707a Abs. 3BGB n.F.). Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen einen entsprechenden Namenszusatz (auch ‚eGbR‘ abgekürzt).


Zwar besteht keine unmittelbare Eintragungspflicht, jedoch führt eine Eintragung im Rechtsverkehr zu Vorteilen, weil Vertragspartner auf die eingetragene Vertretungsregelung vertrauen können, sodass auf komplexe Garantien zu Gesellschafterbestand und Vertretung verzichtet werden kann. Im Grundstücksverkehr ist die Eintragung der GbR obligatorisch, da nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als solche in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann (vgl. § 47 Abs. 2 GBO n.F.). Im Grundbuch wird nur die eGbR als Eigentümerin ausgewiesen und im Hinblick auf die Gesellschafter auf das Gesellschaftsregister verwiesen. Eine Änderung im Gesellschafterbestand wird zentral und somit für alle Grundstücke einheitlich im Gesellschaftsregister eingetragen. Die einzelnen Grundbücher sind nicht anzupassen. Vergleichbare Regelungen werden in Bezug auf andere öffentliche Register eingeführt.


c)     Umwandlungsrecht – Statuswechsel der eGbR
Die eGbR wird zukünftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.). Wird eine eGbR aufgrund des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit zur offenen Handelsgesellschaft (OHG), kann sie auf Antrag vom Gesellschafts- ins Handelsregister 'umgetragen' werden. Dieser sog. Statuswechsel nach § 707c BGB n.F. kann als ‚Umwandlung light‘ innerhalb der Personengesellschaften betrachtet werden. Statuswechsel sind auch in die umgekehrte Richtung, von der OHG zur eGbR, möglich. Zudem ist ein Statuswechsel von und zu einer Partnerschaftsgesellschaft nach PartGG möglich.


d)    Beteiligungsverhältnisse
Auch in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse nähert sich durch die Reform das Personengesellschaftsrecht dem Kapitalgesellschaftsrecht an. Statt wie bisher nach Köpfen orientieren sich die Beteiligungsverhältnisse zukünftig an den Beiträgen (vergleichbar den Kapitaleinlagen), wobei Dienste, anders im Recht der Kapitalgesellschaften, taugliche Beiträge sein können (§ 709 Abs. 1 BGB n.F.). Der Gesetzgeber folgt damit der gesellschaftsvertraglichen Praxis. Ist nichts vereinbart, sind alle Gesellschafter auch weiterhin zu gleichen Beiträgen verpflichtet.


Es verbleibt dabei, dass jeder Gesellschafter nur eine einheitliche Beteiligung an der Gesellschaft hält. Durch Regelungen zum Ein- und Austritt sowie zur Übertragbarkeit (mit Zustimmung aller Gesellschafter) wird dieses Konzept ergänzt und sprachlich neu gefasst.


Viele Gründe, die bisher zur Auflösung der Gesellschaft geführt haben, werden zukünftig nur zum Ausscheiden des Gesellschafters führen (z.B. Tod oder Insolvenz eines Gesellschaftes, vgl. § 723 BGB n.F.). Diese gesetzlichen Regelungen entsprechen dem, was bereits lange Praxis in der Vertragsgestaltung ist. Ergänzt werden diese Regelungen durch Regelungen zur Nachhaftung der ausscheidenden Gesellschafter.


e)    Beschlussmängel / Anfechtungsfristen
Bisher kannte das Personengesellschaftsrecht kein Beschlussmängelrecht. Dies ändert sich mit dem MoPeG für Personenhandelsgesellschaften (§§ 110 ff HGB n.F.). Das neue Recht orientiert sich am Beschlussmängelrecht für Aktiengesellschaften; d.h. ein Beschluss ist primär innerhalb einer Monatsfrist anfechtbar und nur in Ausnahmefällen nichtig. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt das neue Beschlussmängelrecht nur, wenn es ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.


3. Einheitsgesellschaft GmbH & Co. KG


Die von Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannte Form einer sog. Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft zugleich alleinige Gesellschafterin ihres Komplementärs (persönlich haftenden Gesellschafters) ist, wird nunmehr auch gesetzlich anerkannt. § 170 Abs. 2 HGB n.F. sieht vor, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden. Auch damit wird die Regelung, die sich in der Praxis und Rechtsprechung bereits durchgesetzt hatte, aber im Widerspruch zum gesetzlichen Konzept des HGB stand, gesetzlich normiert.


4. Zusammenfassende Bewertung


Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung reagiert und die Personengesellschaften stärker den Kapitalgesellschaften angenähert. Die wichtigsten Änderungen sind vorstehend kurz erläutert.


Wichtig für die Praxis sind die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die Schaffung eines handhabbaren Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften. Insbesondere das Gesellschaftsregister wird den Rechtsverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts umfassend erleichtern, die Rechtssicherheit bei Vertragsschluss signifikant erhöhen und das Grundbuchverfahren von Eintragungen eines Gesellschafterwechsels entlasten.


Wichtig ist, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Grundstücksbesitz oder sonstigen registrierten Rechten verpflichtet ist, sich in das neue Gesellschaftsregister einzutragen, wenn es zu einer ersten Rechtsänderung kommt, durch die Eintragungen in einem Register (z.B. Grundbuch) geändert werden müssen. Diese Pflicht besteht ab dem 1. Januar 2024.


Aus diesem Grund sehen wir für viele GbR einen erheblichen Vorbereitungsbedarf, um den gesetzlichen Anforderungen ab dem Jahr 2024 entsprechen zu können. Sprechen Sie uns gerne an, wen wir Ihnen bei der Neufassung von Gesellschaftsverträgen oder bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts behilflich sein können.

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