Ist mit dem Abschluss des Bausparvertrages ein Zinsbonus vereinbart worden und soll der Bausparer diesen erst nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen und eine gewisse Treuezeit erhalten, ist der Vertragszweck, der die 10-Jahres-Frist nach § 489 BGB in Gang setzt, erst mit Erlangung des Bonus erreicht. Hat der Bausparer auf das Bauspardarlehen nicht verzichtet, ist auch die 10-Jahres-Frist für die Bausparkasse nicht in Gang gesetzt worden, so dass diese den Bausparvertrag nicht kündigen kann.
Nachdem der BGH vor mehr als zwei Jahren die Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen für unzulässig erklärt hatte, musste sich das höchste deutsche Zivilgericht nun mit den Darlehensgebühren von Bausparkassen für Bauspardarlehen befassen. Auch hier hat der BGH entschieden, dass die Darlehensgebühren unzulässig sind.
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