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Umlage für Baustellenkoordination unwirksam

Autorenbild: Dr. Jürgen AustrupDr. Jürgen Austrup

Immer wieder versuchen Auftraggeber, bestimmte Kosten der Baustelle durch die Vereinbarung von Umlagen auf die ausführenden Unternehmen abzuwälzen. So finden sich aktuell vermehrt Klauseln, mit denen Kosten für ureigene Auftraggeber-aufgaben, wie etwa die Bauleitung, auf die ausführenden Unternehmer umgelegt werden sollen. Das Kammergericht Berlin hat nun eine solche Klausel, in der geregelt war, dass von der Nettoschlussrechnungssumme eine Umlage für die Baustellenkoordination iHv 1 % in Abzug zu bringen ist, für unwirksam erklärt, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt (KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2024, 21 U 52/24).


Das Urteil des Kammergerichts Berlin steht in einer Linie etwa mit dem Urteil des LG Bochum vom 04.10.2021, 2 O 80/21, mit dem eine Umlageklausel für SiGeKo-Kosten für unwirksam erklärt worden ist.


Nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 06.07.2000, VII ZR 73/00; OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2013, 21 U 14/12) gilt allgemein, dass Umlageklauseln einen Auftragnehmer unangemessen benachteiligen, bei denen dem Auftragnehmer Kosten für Leistungen, die er nicht schuldet, auferlegt werden.

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