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Kündigungsschutz vor und während der Elternzeit, § 18 BEEG

Häufiger übersehen wir in diesem Zusammenhang, dass bereits vor Antritt der bewilligten Elternzeit und natürlich auch während der Elternzeit Kündigungsschutz besteht. Das regelt § 18 BEEG. Danach beginnt der Schutz acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes) bzw. 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit (bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes).

 

Zwei Aspekte sind im Zusammenhang mit dem elternzeitbedingten Kündigungsschutz zu beachten:

 

Erstens gilt der Kündigungsschutz auch dann, wenn die Elternzeit in mehreren Abschnitten beansprucht wird. Jeder Elternteil kann bis zu einer Dauer von 3 Jahren die Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen, die in dem Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes liegen bzw. im Falle der Übertragung zwischen dem Beginn des 4. und dem Ende des 8. Lebensjahres. Beantragt ein Arbeitnehmer demgemäß Elternzeit für mehrere zeitliche Abschnitte, so gilt der Kündigungsschutz des § 18 BEEG nicht nur für den ersten Abschnitt, sondern entsprechend auch für die Folgeabschnitte. Das führt dazu, dass der Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG mit den eingangs genannten Schutzfristen auch für die weiteren Zeitabschnitte der Elternzeit Anwendung finden, also jedes Mal wiederauflebt. Auch vor dem zweiten oder vor dem dritten Teil der Elternzeit besteht daher der Kündigungsschutz des § 18 BEEG. Zuletzt hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 13.04.2021 (Aktenzeichen: 2 Sa 300/20) entsprechend entschieden. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesarbeitsgerichts liegt bislang noch nicht vor.

 

Zweitens ist zu beachten, dass der Kündigungsschutz des § 18 BEEG auch gilt, wenn ein Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit bei dem Arbeitgeber  weiterbeschäftigt ist (§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG) oder - ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen - Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Elterngeld hat (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG).

 

Das Kündigungsverbot vor und während der Elternzeit schließt jedwede Kündigung, d.h. die ordentliche, außerordentliche oder auch die arbeitskampfbedingte Beendigungs- oder Änderungskündigung. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB nichtig.

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