Die Bauüberwachung (Leistungsphase 8) ist für Architekten eine vielfach unter-schätzte und überaus haftungsrelevante Leistung. Aktuell hat das OLG Köln, Urteil vom 11.01.2024, / U 39/23 klargestellt, dass ein Bauwerksmangel (hier Dachdecker-arbeiten) einen Anscheinsbeweis für einen Bauüberwachungsfehler begründet, wenn und weil es sich um Arbeiten handelt, die in jedem Fall einer umfangreichen Bauaufsicht des Architekten bedürfen. Dieser Anscheinsbeweis kann ohne "Über-wachungstagebuch" nicht widerlegt werden; es bedarf substantiierten Vortrags dazu, wann der bauüberwachende Architekt was geprüft hat.
Architekten, die Leistungen der Bauüberwachung schulden, ist daher anzuraten, nicht nur den Bauablauf (Bautagebuch), sondern auch die unternommenen Überwachungsmaßnahmen ("Überwachungstagebuch") zu dokumentieren. Ohne eine entsprechende Dokumentation ist es kaum möglich, den Anscheinsbeweis für einen Bauüberwachungsfehler zu erschüttern.