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EILMELDUNG - Maklerhonorar

  • Autorenbild: Dr. Jürgen Austrup
    Dr. Jürgen Austrup
  • 6. März
  • 1 Min. Lesezeit

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung führender Verstoß gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns zwischen Verkäufer und Käufer vorliegt, wenn ein Makler allein durch den Verkäufer einer Immobilie beauftragt worden ist und der Käufer sich gegenüber dem Makler im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung des Immobilienkaufvertrages zur Zahlung des vollen Honorars an den Makler verpflichtet. 


In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt erwarben die Kläger ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit der Vermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin das beklagte Maklerunternehmen beauftragt. Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten der Beklagten (Maklerunternehmen) gegenüber der Verkäuferin ein Maklerlohnanspruch in Höhe von 25.000 €. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Beklagten (Maklerunternehmen) zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags bezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. Die Kläger verlangten die Rückzahlung des geleisteten Betrags.


Der BGH, Urteil vom 06.03.2025, I ZR 138/24 gibt ihnen recht.

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