top of page

Neues Aktivrentengesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten

  • Autorenbild: Anselm Gehling
    Anselm Gehling
  • 14. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Zum 1. Januar 2026 ist das neue Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter – Aktivrentengesetz – in Kraft getreten (Bundestag Drucksache 21/2673 und Folge-Drucksache 21/2984). Damit werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich gefördert, die nach Eintritt in das gesetzliche Rentenalter weiter berufstätig bleiben wollen.


Die Aktivrente soll einen Anreiz bieten, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem soll das Gesetz helfen, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.


Das Gesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – EStG). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 € im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize.


Begünstigte Personen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wobei sie bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Begünstigt sind also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu dieser Grenze von einer steuerfreien Lohnzahlung profitieren.


Nicht begünstigt von dem Gesetz sind Selbstständige, Beamte, Minijobber, ferner werden nicht Bezüge begünstigt, die nicht aus der aktuellen Tätigkeit stammen, wie z.B. Abfindungen oder Ruhegehälter.


Einige Hinweise möchten wir an dieser Stelle zu dem Gesetz erteilen:


  • Der neue Freibetrag von 2.000 € pro Monat. ersetzt nicht den Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 12.348 €, umgerechnet auf den Monat sind das 1.029 €. Zusätzlich steht Steuerzahlern auch der Werbungskostenfreibeitrag von 1.230 € jährlich zu und gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können von der Steuer abgesetzt werden.


  • Die Begünstigung der Aktivrente gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das reguläre gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Das Gesetz fordert nicht, dass bis dahin ein reguläres Beschäftigungsverhältnis bestand. Denkbar und zulässig ist auch, von den Möglichkeiten einer vorzeitigen Rente Gebrauch zu machen und ab dem rechnerischen Beginn des gesetzlichen Rentenalters (z.B. mit 67 Jahren) eine steuerbegünstigte Tätigkeit aufzunehmen.


  • Der Freibetrag im Zusammenhang mit der Aktivrente gilt nur für ein Beschäfti-gungsverhältnis.


  • Viele Arbeitsverträge sehen standardmäßig vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis automatisch endet, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dass gesetzliche Rentenalter erreicht. Wenn Sie in Betracht ziehen, ihre Tätigkeit auch nach dem Eintritt in das Rentenalter fortzusetzen, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird. Umgekehrt setzt sich das Beschäftigungsverhältnis allerdings fort, wenn eine anderslautende Klausel in dem Arbeitsvertrag nicht enthalten ist und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird.



_________________________________________________________________________

Bei Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bei uns gerne an Herrn Anselm Gehling, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

bottom of page