Nach § 8 Abs. 2 VOB/B kann der Auftraggeber kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Diese Regelung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer wieder als wirksam angesehen worden. Jetzt hat der BGH in anderem Zusammenhang eines Stromlieferungsvertrages eine vergleichbare Regelung als unwirksam erachtet, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters, ob er den Vertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen will, ausschließt. Die Ausführungen des BGH sind auf § 8 Abs. 2 VOB/B übertragbar, so dass eine Kündigung des Auftraggebers wegen Kündigung des Auftragnehmers nicht mehr möglich sein wird. Will sich der Auftraggeber vom Vertrag lösen, wird er insolvenzunabhängige Kündigungsgründe finden müssen.
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