Der bauleitende Architekt muss auf die Ausführung von Wärmedämmmaßnahmen sein besonderes Augenmerk richten.
Eine nur stichprobenartige Kontrolle reicht nicht aus. Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 06.03.2013 betont, dass eine ordnungsgemäß funktionierende Wärmedämmung wirtschaftlich und in zunehmendem Maße auch für die Werthaltigkeit von Wohnraum von ausschlaggebender Bedeutung ist. Für Architekten bedeutet dies ein zusätzliches und erhebliches Haftungsrisiko.
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