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Architekt haftet trotz Gewährleistungsablaufs, wenn er „gefahrträchtige Arbeiten“ nicht überwacht

Der Architekt war mit der Planung und Überwachung von Sanierungsarbeiten an einer Dachterrasse beauftragt. Ende 1998/Anfang 1999 waren die Sanierungsarbeiten fertiggestellt; in 2005 stellte der Auftraggeber erstmalig Feuchtigkeitserscheinungen unterhalb der Dachterrasse fest.

Baustelle Stadtschloss Berlin
Baustelle Stadtschloss Berlin

Der Auftraggeber machte im Folgenden Schadenersatzansprüche geltend. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die mangelhafte Ausführung der Abdichtungsarbeiten für jeden fachgerecht und sorgfältig handelnden Objektüberwacher erkennbar gewesen ist. Der Architekt hat eingewendet, dass die fünfjährige Gewährleistungsfrist in 2004 abgelaufen sei.

 

Das OLG Koblenz hat dies anders gesehen. Danach hat der Architekt pflichtwidrig und arglistig verschwiegen, dass er die Bauüberwachung der „besonders gefahrträchtigen Gewerke“ entweder überhaupt nicht oder jedenfalls völlig unzureichend erledigt hat. Das OLG stellt fest, dass es sich bei den Abdichtungsarbeiten um „gefahrträchtige Arbeiten“ handelt, so dass für den Architekten eine erhöhte Pflicht zur Überwachung und Überprüfung der ausgeführten Abdichtung bestanden hat. Wegen der besonders auffälligen Ausführungsmängel spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt bei sachgerechter Bauüberwachung die grob mangelhafte Bauausführung erkennen musste. Die Verjährungsfrist bei Arglist richtet sich nach der Kenntnisnahme von der mangelhaften Bauüberwachung und läuft dann 3 Jahre; sie endet aber spätestens nach 10 Jahren unabhängig von einer Kenntnis des Auftraggebers.

 

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen, so dass das Urteil rechtskräftig ist. 

 

Wenn Sie die Entscheidung OLG Koblenz 1 U 295/12 nachlesen möchten, klicken sie hier.

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