· 

Wärmedämmverbundsystem II: Verstoß gegen Herstellerrichtlinien = Mangel?

Ein Verstoß gegen Herstellerrichtlinien stellt nicht zwangsläufig einen Mangel dar. Herstellervorgaben sind jedoch zu beachten, wenn

sie der Risikominimierung dienen und bei einem Verstoß gegen diese nicht auszuschließen ist, dass sich hierdurch gerade das durch die Herstellervorgabe zu vermeidende Risiko realisiert.



Das OLG Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Auftragnehmer bei Herstellung des Wärmedämmverbundsystems (WDVS) nicht nach den Herstellervorgaben gerichtet hat. Der Hersteller hatte in seinen Empfehlungen angegeben, dass eine zweite Armierungsschicht aufgebracht werden soll; der Auftragnehmer hatte allerdings lediglich eine Armierungsschicht aufgebracht. Zudem hatte der Auftragnehmer die für den Putz vorgegebene Mindestdicke zum Teil erheblich unterschritten.

 

Bei Interesse kann die Entscheidung des OLG Frankfurt hier nachgelesen werden.


Baurecht Arbeitsrecht Bankrecht Unternehmensrecht

Lüdinghausen Münster Dortmund


 

Aktuelles finden Sie im

DR. AUSTRUP RECHTSANWÄLTE

FREIHEIT WOLFSBERG 3

59348 LÜDINGHAUSEN

Telefon: 0 25 91 / 50 70 50

Telefax:   0 25 91 / 50 70 55

E-Mail:   info@rae-austrup.de