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Sicherheitenklausel in VHB Bund 2008 unwirksam!

Nach 4.1 Abs. 1 BVB i.V.m. 22.1 ZVB sichert die Vertragserfüllungsbürgschaft "sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag" und damit auch Mängelansprüche nach der Abnahme.

Da die Vertragserfüllungsbürgschaft nach 4.1 Abs. 7 BVB erst nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche abgelöst werden kann, kann mit der spätestens ab Abnahme zu stellenden Sicherheit zu einer Gesamtsicherheit i.H.v. 8% kumulieren. Die zulässige Grenze für formularmäßige Mängelsicherheiten liegt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings lediglich bei 5%.

 

Nachzulesen ist die Entscheidung des OLG Celle hier.

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