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Unwirksamer Zahlungsplan im Bauvertrag

Werden in einem Verbraucherbauvertrag Abschlagszahlungen/Ratenzahlungen im Rahmen eines Zahlungsplans vereinbart, muss der Bauunternehmer den Verbraucher darauf hinweisen, dass er (der Bauunternehmer) bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten hat.

Die Sicherheit kann durch Einbehalt seitens des Verbrauchers oder durch Übergabe einer Garantie, Bürgschaft oä eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers erfolgen.

 

Weist der Bauunternehmer den Verbraucher auf dieses Recht nicht hin, stellt dies eine Verletzung der den Bauunternehmer treffenden Schutz- und Rücksichtnahmepflichten dar und begründet einen Schadenersatzanspruch für den Verbraucher, über den dieser den Bauunternehmer jederzeit (also insbesondere dann, wenn alle bis dahin gestellten Abschlagsrechnungen bezahlt worden sind, aber auch bei jeder nach Zahlungsplan angeforderten Abschlagszahlung) verpflichten, ihm eine entsprechende Sicherheit iHv 5 % zu stellen.

 

OLG Schleswig, Urt. v. 07.04.2021, 12 U 147/20

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