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Arbeitsunfall – Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer

Ein solcher Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer den Versicherungsfall bei der Ausführung beauftragter Werkarbeiten (im Gesetz heißt es: in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sei es selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, vertretungsberechtigte Person. Bei Gesellschaften bezieht sich der Haftungstatbestand somit auf ein entsprechendes Verhalten des Leitungsorgans (Geschäftsführer, Liquidator, Vorstand).   

 

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich die Frage zu klären, ob in dem zugrundeliegenden Fall eine Rückgriffshaftung des Unternehmers in Betracht zu ziehen war. Eine Berufsgenossenschaft nahm aufgrund eines Arbeitsunfalls eines bei ihr versicherten Arbeitnehmers Rückgriff bei deren Arbeitgeberin, dem Geschäftsführer sowie zwei Subunternehmen. Die Arbeitgeberin, ein Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, war damit beauftragt, die Dacheindeckungen vorzunehmen. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin war deren Geschäftsführer, zugleich aber auch der Bauleiter für das Vorhaben. Zudem hatte die Arbeitgeberin verschiedene Subunternehmer mit der Aufstellung eines Gerüsts beauftragt. Dieses wurde ohne Fangnetz und Bordbretter errichtet. Der verunfallte Arbeitnehmer, in der Ausbildung zum Gesellen bei der Arbeitgeberin beschäftigt, stürzte während der laufenden Dachdeckerarbeiten ungesichert vom Dach. Die Berufsgenossenschaft anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall und erbrachte Versicherungsleistungen. Aufgrund der unzureichenden Sicherung des Gerüsts nahm die Berufsgenossenschaft allerdings die Arbeitgeberin, deren Geschäftsführer sowie die für den Gerüstbau beauftragten Subunternehmer in Rückgriff.

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (AktenzeichenVII ZR 170/19) zunächst das vorhergehende Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen aufgehoben. Dieses wiederum hatte angenommen, dass die fehlerhafte Aufstellung des ungesicherten Gerüsts durch den Subunternehmer für sich genommen bereits eine Haftung der Arbeitgeberin auslöst, da diese sich das grob fahrlässige Verhalten des Subunternehmers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Hierzu hat der Bundesgerichtshof zutreffend entschieden, dass der Subunternehmer zwar möglicherweise Erfüllungsgehilfe der Arbeitgeberin im Sinne von § 278 BGB sei, die Vorschriften der §§ 110, 11 SGB VII aber gerade keine Haftungszurechnung von Erfüllungsgehilfen vorsehen. Vielmehr, so auch der Wortlaut des § 111 SGB VII, müsse der Unternehmer selbst in Verrichtung der ihm übertragenen Arbeiten vorsätzlich oder grob fahrlässig den Arbeitsunfall herbeigeführt haben. 

 

Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch noch keine finale Entscheidung getroffen, sondern die Sache an das Oberlandesgericht Thüringen zurückverwiesen. Der dazu ergangene Hinweis des Bundesgerichtshofs ist für die Praxis sehr bedeutsam. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob der Geschäftsführer als vertretungsberechtigtes Organ der Arbeitgeberin in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat. Dafür genüge es, wenn die den Arbeitsunfall verursachende Handlung oder Unterlassung des Geschäftsführers in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich fällt; nicht erforderlich ist, dass es sich um eine spezifische Tätigkeit im Rahmen der Vertretungsberechtigung handelt. Es wird daher in dem geschilderten Fall wesentlich darauf ankommen, ob der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, der zugleich Bauleiter für das Vorhaben war, im Rahmen seines Aufgabenbereichs grob fahrlässig gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer bestehende vertragliche Schutzpflichten und Verkehrssicherungspflichten der Arbeitgeberin verletzt und hierdurch den Arbeitsunfall (mit)verursacht hat. 

 

Hinweis für die Praxis: wie eingangs erwähnt, kann der Rückgriffsanspruch eines Unfallversicherers für ein Unternehmen exorbitante Kostenfolgen mit sich bringen. Wenn also ein Unternehmer oder der Geschäftsführer eines Unternehmens, beispielsweise als Bauleiter, in die Verrichtung von beauftragten Arbeiten eingebunden sind, müssen sie auch selbst und unmittelbar („vor Ort“) darauf achten, dass notwendige Unfallverhütungs- und Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Das kann sich im Einzelfall auch auf die fehlerhafte Ausführung einer Tätigkeit durch Subunternehmen erstrecken. Selbstverständlich müssen Unfallverhütungs- und Schutzpflichten zur Vermeidung anderer Haftungstatbestände auch dann eingehalten werden, wenn der Geschäftsführer nicht unmittelbar in die Verrichtung von Arbeiten eingebunden ist. § 111 SGB VII begründet indes eine zusätzliche, sehr spezielle Rückgriffshaftung für den Fall, dass Leitungsorgane direkt in die Verrichtung von Arbeiten eingebunden sind. Das wiederum ist im Handwerk und Mittelstand eher die Regel, weshalb das Urteil des Bundesgerichtshofes besondere praktische Bedeutung hat.

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