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Unternehmergesellschaft (UG): Persönliche Haftung bei fehlendem Hinweis auf die Rechtsform

So urteilt der BGH zutreffend, dass der im Rechtsverkehr auftretende Vertreter einer Unternehmergesellschaft persönlich haftet, wenn die Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen – auf ihre Rechtsform und die damit verbundene Haftungsbeschränkung in der Firma ausdrücklich ausweist.

 

Zur Erklärung: § 5 a Abs. 1 GmbHG sieht vor, dass eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen muss.

 

Da die Unternehmergesellschaft mit einem ganz geringen - das der GmbH deutlich unterschreitenden - Stammkapital ausgestattet sein kann, gibt es lt. BGH ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einem solchen Hinweis. Denn es bestehe anderenfalls die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Entscheidungen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts, d.h. bei Kenntnis der beschränkten Haftung der UG, ganz oder zumindest teilweise unterlassen hätte. Wer demgemäß den gesetzlich geforderten Hinweis weglässt und zugleich mit seinem Auftreten das Vertrauen des Geschäftspartners in eine persönliche Haftung erzeugt, der muss dann auch berechtigterweise damit rechnen, dass er persönlich in Anspruch genommen wird.

 

Praxishinweis: Wenn Sie die Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (UG) verwenden, weisen Sie in allen Gesprächen sowie im Schriftverkehr stets auf diese besondere Rechtsform hin. Das schließt auch Webseiten, Briefpapier und Visitenkarten ausdrücklich ein. Anderenfalls besteht das erhebliche Risiko, dass Sie von einem Geschäftspartner persönlich in Anspruch genommen werden, was wiederum zu unvorhersehbaren, rechtlichen Risiken führt.

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