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Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Zum einen ist wesentlich, dass der Geschäftsführer in der GmbH regelmäßig eine Doppelfunktion einnimmt. Diejenige als Leitungsorgan der Gesellschaft und diejenige eines (leitenden) Angestellten. Beide Funktionen treffen zwar aufeinander, sind aber rechtlich zu differenzieren:

 

Organstellung und Abberufung

Mit der Organstellung ist die Funktion des Geschäftsführers verbunden, die Leitung der Gesellschaft zu übernehmen. Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt zwingend durch Beschluss der Gesellschaft und führt anschließend zur Eintragung der Organstellung im Handelsregister. Die Voraussetzungen für die Organstellung eines Geschäftsführers regelt § 6 GmbHG.

 

Für die Abberufung sind gesetzlich keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Allerdings bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses, der die Abberufung des Geschäftsführers vorsieht. Ohne gesonderte Regelung ist eine Abberufung ohne Angabe von Gründen möglich.

 

In der Praxis sind häufig Gesellschaftsverträge anzutreffen, die eine Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund erlauben. § 38 Absatz (2) GmbHG sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Für den bestellten Geschäftsführer ist es ein erweiterter Schutz, da eine Abberufung ohne Angabe von wichtigen Gründen dann nicht mehr möglich ist. Entweder sind sodann die wichtigen Gründe, die zur Abberufung führen können, im Gesellschaftsvertrag aufgezählt. Oder aber der Gesellschaftsvertrag setzt nur allgemein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Abberufung voraus. Dann ist es ist zu prüfen, ob seitens des Geschäftsführers derart gravierende Verstöße gegen Gesetze oder gegen die Satzung der Gesellschaft vorliegen, dass sein Verbleib in der Organstellung der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht mehr zugemutet werden kann.

 

Zu beachten ist, dass wichtige Gründe stets nur dann eine Abberufung rechtfertigen, wenn sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis zur Abberufung des Geschäftsführers führen. Insoweit gilt § 626 BGB entsprechend. Frühere Umstände oder Verstöße können eine Abberufung aus wichtigem Grund nicht mehr rechtfertigen, es denn, eine sofortige umfassende Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts ist ohne Verzug durchgeführt worden. In solchen Fällen beginnt die 14-tägige Frist entsprechend § 626 Absatz (2) BGB erst dann, wenn alle Umstände bekannt sind, die zur Abberufung aus wichtigem Grund führen. Anderenfalls könnte es sich unter Umständen um eine verfrühte „Verdachts-Abberufung“ handeln. Bei der Einhaltung der 14-Tage Frist ist allerdings Vorsicht geboten. Für Geschäftsführer ist eine Fristüberschreitung zudem häufig ein erster Ansatzpunkt, rechtlich gegen die Abberufung vorzugehen.

 

Kündigung eines Geschäftsführers

Von der Organstellung und der möglichen Abberufung eines Geschäftsführers ist die Beendigung dessen Dienstvertrages zu unterscheiden.  Hierbei handelt es sich um die (dienst-) vertragliche Beziehung zwischen einer Gesellschaft und deren Geschäftsführer, mit der Themen wie Laufzeit des Vertrages, Vergütung oder auch Kündigungsmöglichkeiten vereinbart werden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, sondern typischerweise in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft steht. Vertraglich mag das keinen allzu großen Unterschied machen. Allerdings kann sich der Geschäftsführer wegen seiner Leitungsfunktion regelmäßig nicht auf gesetzliche Schutzbestimmungen berufen, die für Arbeitnehmer geltend. Beispielsweise findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in seinen wesentlichen Bestimmungen keine Anwendung für Geschäftsführer.

 

Auch die Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages erfolgt nicht unmittelbar nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wenngleich es durchaus einige Parallelen gibt.

 

Besteht zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ein befristetes Dienstverhältnis, so endet der Vertrag mit Ablauf der Frist, es sei denn, die Gesellschafter beschließen zuvor, dass das Dienstverhältnis verlängert werden soll.

 

Hat der Geschäftsführer hingegen mit der Gesellschaft einen unbefristeten Vertrag geschlossen, so richten sich die Kündigungsmöglichkeiten nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten zunächst die Bestimmungen des § 621 BGB mit den dort aufgeführten Fristen. Dienstverträge mit Geschäftsführern enthalten aber häufig individuell verlängerte Kündigungsfristen oder aber eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 622 BGB.

 

Schließlich ist zu beachten, dass Geschäftsführerverträge auch außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Geschäftsführer mit seinem Handeln gegen die Pflichten aus dem Dienstvertrag verstoßen hat. Auch insoweit gilt § 626 Absatz (2) BGB und die dort geregelte 14-Tage Frist. Entscheidend ist, dass ein solcher Verstoß des Geschäftsführers stets in zweierlei Hinsicht zu berücksichtigen ist. Einerseits mit Blick auf seine im Handelsregister eingetragene Organstellung, andererseits mit Blick auf das dienstvertragliche Verhältnis zur Gesellschaft. Nur die Abberufung als Geschäftsführer beendet noch nicht das dienstvertragliche Verhältnis. Häufig beschließen Gesellschafter bei Vorliegen wichtiger Gründe zugleich die Abberufung und die Kündigung des Dienstvertrages. Ebenso finden sich regelmäßig in Geschäftsführer-Dienstverträgen sog. Gleichlauf- oder Koppelungsklauseln, die beinhalten, dass eine Abberufung der Organstellung des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung automatisch zur Beendigung des Dienstvertrags führt. Insoweit muss aber beachtet werden, dass solche Klauseln klar genug formuliert sind.

 

Rechtsschutz gegen Abberufung und Kündigung

Im Streit um eine Abberufung und Kündigung ergeben sich in de Praxis vielfältige Möglichkeiten für den Geschäftsführer, erfolgreich gegen solche Maßnahme vorzugehen. Der Rechtschutz gegen Abberufung und Kündigung führt dann regelmäßig zu Vergleichsvereinbarungen, aufgrund derer Geschäftsführer finanziell durch Zahlung einer Abfindung entschädigt werden. 

 

Zwei Aspekte sind mit Blick auf den Rechtsschutz zwingend zu beachten:

Zum einen gilt für die Erhebung einer Klage die 3-Wochen-Frist analog § 4 KSchG. Auch wenn der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer nach dem Leitbild des KSchG ist, soll die analoge Anwendung der Bestimmung sicherstellen, dass zwischen den potenziellen Streitparteien aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage Rechtsklarheit durch Einhaltung der Klagefrist hergestellt wird.

 

Ferner ist zu beachten, dass der Geschäftsführer seine Klage gegen die Abberufung und Kündigung üblicherweise nicht bei den Arbeitsgerichten anhängig macht, sondern bei den Landgerichten. Klagen, die ein Geschäftsführer fälschlicherweise bei den Arbeitsgerichten eingereicht hat, können demgegenüber als unzulässig abgewiesen werden. Die erneute Klageerhebung vor den Zivilgerichten ist dann häufig schon deshalb verwehrt, weil die 3-Wochen Frist für die Erhebung der Klage zwischenzeitig verstrichen sein dürfte. Insoweit ist stets allergrößte Sorgfalt bei der Wahl des anzurufenden Gerichts geboten. Nur in bestimmten Konstellationen ist es dem Geschäftsführer möglich, eine Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsgericht zu erheben. Häufig sind dies Fälle, in denen der Geschäftsführer vor seiner Organberufung schon in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft stand. Das ist dann aber eine Frage des Einzelfalls.

 

Hinweis:

Wir beraten bundesweit Gesellschaften und Geschäftsführer im Zusammenhang mit Abberufungen und Kündigungen, und zwar mit gesellschaftsrechtlicher und dienstrechtlicher Expertise. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an uns. Ein effektiver Rechtsschutz beginnt häufig mit einer zügigen und sorgfältigen Vorbereitung und Prüfung des Sachverhalts. Daher ist eine erfahrene Beratung zwingend notwendig, um eigene Rechtspositionen nachhaltig zu sichern.

 

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