Inhaltlich ging es in den bisherigen Verfahren um zwei Aspekte: war das Land rechtlich überhaupt befugt, mittels sog. Schlussbescheide eine Rückzahlung zu verlangen, obwohl die ursprüngliche Bewilligung selbst nicht unter Vorbehalt stand. Zum anderen war materiell streitig, ob das Land Nordrhein-Westfalen für die Berechnung der Soforthilfen allein auf einen Liquiditätsengpass des Antragstellers abstellen durfte oder aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen erfolgen durfte.
Beide Aspekte hat kürzlich das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 16.09.2022 (Aktenzeichen 16 K 125/22) im Sinne der Empfänger der Corona-Soforthilfen entschieden und eine Rückforderung durch das Land Nordrhein-Westfalen als rechtswidrig erachtet.
Zum einen sei es nicht zulässig gewesen, dass das Land einen Schlussbescheid erlässt, der die Rückforderung enthält. Denn ein Schlussbescheid erfordere stets, dass zuvor ein vorläufiger Bewilligungsbescheid ergeht oder jedenfalls für den Empfänger klar ersichtlich ist, dass die Bewilligung nur vorläufig ist oder vorbehaltlich einer Schlussprüfung erfolgt. In den streitigen Fällen sei die Vorläufigkeit des Bescheids oder ein Vorbehalt der Schlussprüfung aber gerade nicht ersichtlich gewesen. Unklarheiten gingen dann aber zu Lasten der rückfordernden Landes NRW.
Zum anderen hat das Gericht ausgeführt, dass die bewilligten Corona-Soforthilfen auf der Grundlage der Bewilligungsbedingungen nicht lediglich zur Abwendung von Liquiditätsengpässen verwendet werden durften, sondern auch zur Kompensation von Umsatzausfällen.
Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster zugelassen. Dennoch empfehlen wir allen Betroffenen, Rechtsmittel gegen Rückforderungsbescheide einzulegen. Alternativ sollte auch geprüft werden, welche sonstigen Möglichkeiten bestehen, den durch die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen entstandenen Schaden zu kompensieren.