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Geschäftsführerhaftung – Einführung Compliance Management System

 

Grundsätzlich hat der Geschäftsführer einer GmbH oder auch derjenige einer GmbH & Co. KG gemäß § 43 Absatz (1) GmbHG die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Verletzt ein Geschäftsführer diese Pflicht, so haftet er der Gesellschaft auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens, vgl. § 43 Absatz (2) GmbHG.

 

Mit dem eingangs erwähnten Urteil hat das OLG Nürnberg jetzt erstmals konkret entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH auch zur Errichtung und Implementierung eines sog. Compliance Management-Systems (CMS) verpflichtet sind, widrigenfalls die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn aufgrund eines fehlenden CMS Schäden zu Lasten der Gesellschaft eintreten. Wörtlich führt das OLG Nürnberg hierzu aus, „aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern.”

 

Viele Geschäftsführer von GmbH‘s oder auch GmbH & Co. KG‘s sind sich der Haftungsfolgen eines fehlenden CMS noch nicht bewusst. Das mag daran liegen, dass der Begriff Compliance weiterhin als übergreifend und wenig konkretisiert erscheint. Der Begriff Compliance bedeutet zunächst die Regelkonformität des Handelns in einem Unternehmen. Inhaltlich bezieht sich die Regelkonformität damit auf gesetzlichen Vorschriften, behördliche Anweisungen sowie unternehmensinterne Vorschriften und Richtlinien. Zu der Gesamtheit der zu beachtenden Regeln zählen beispielswiese zivil- und strafrechtliche Gesetze, behördliche Genehmigungen und Auflagen sowie interne Compliance-Vorschriften. Zuletzt haben im Zusammenhang mit Compliance die neu eingeführten Gesetze zur Lieferkettensorgfalt (LKSG – Lieferkettensorgfaltsgesetz) oder auch die Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht (HinSchG -  Hinweisgeberschutzgesetz) für Aufmerksamkeit gesorgt.

 

Um all diese Gesetze, Vorschriften und Richtlinien einhalten zu können, ist die Einführung eines CMS erforderlich und zwecks Haftungsbeschränkung der Geschäftsführung auch zwingend. Nur mit einem CMS kann die Geschäftsführung überhaupt einschätzen, ob effektiv und zielorientiert Rechtsverstöße im eigenen Unternehmen aufgedeckt, geahndet und deren Wiederholung vermieden wird.

 

Das Urteil des OLG Nürnberg ist daher gar nicht so sehr überraschend, weil es letztlich nur die Sorgfaltsanforderungen an das Handeln eines Geschäftsführers iSv. § 43 Absatz (1) GmbHG konkretisiert. Ein Geschäftsführer, der nicht effektiv die Regelkonformität in dem von ihm geleiteten Unternehmen sicherstellt, handelt sorgfaltswidrig und haftet der Gesellschaft im Schadensfall auf Ersatz.

 

Wie und in welchem Umfang im Einzelfall eine effektives CMS in einem Unternehmen eingeführt und implementiert werden muss, bleibt der Geschäftsführung überlassen. Insofern gibt es kein allgemeinverbindliches System, sondern es ist im Einzelfall auf die Belange des Unternehmens abzustellen. Hierfür bedarf es neben der Kenntnis einschlägiger Gesetze, Normen und Vorschriften einer eingehenden Analyse, die den Geschäftszweck der Gesellschaft, deren Produkte, die spezifischen Kunden- und Lieferantenstruktur, die Mitarbeiterorganisation und sonstige Besonderheiten des Unternehmens berücksichtigt.

 

Wenn Sie Fragen zur Haftung im Zusammenhang mit der Geschäftsführung eines Unternehmens haben oder derzeit prüfen, in Ihrem Unternehmen ein CMS einzuführen, melden Sie sich gerne bei uns. Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung oder gemeinsame Analyse und Einführung eines CMS zur Verfügung.

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