Im Folgenden zeigen wir einige rechtliche Fallstricke der Unternehmensübertragung auf und erläutern im Weiteren die rechtlichen Risiken und die steuerlichen Folgen.
Rechtliche Strukturen einer Unternehmensübertragung
Rechtlich muss und kann, je nach derzeitiger Struktur des Unternehmens, zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal unterschieden werden. Im Übrigen werden wir auch die Möglichkeit eines
Betriebspachtvertrages aufzeigen.
Der sog. Asset Deal bedeutet nichts anderes, als dass nicht ein Unternehmen im Ganzen übertragen wird (beispielsweise Übertragung einer GmbH durch Abtretung der Geschäftsanteile), sondern die
einzelnen Vermögensgegenstände (z.B. Produktionsanlagen, Grundstücke, Gebäude, Vorräte und Patente) und das Good Will eines Betriebes. Zwingend ist ein Asset Deal dann vorzunehmen, wenn das
Unternehmen und dessen Vermögen nicht in einer Gesellschaft zusammengefasst ist, sondern als Einzel- oder einzelkaufmännisches Unternehmen geführt wird. In diesem Fall müssen die einzelnen
Bestandteile und Vermögenswerte auch einzeln übertragen werden.
Die Einzelübertragung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge erfordert eine sehr hohe Sorgfalt bei der Vorbereitung der Transaktion. Rechtlich werden nur solche
Vermögegenstände übertragen, die in einem Übertragungsvertrag ausdrücklich als Kaufgegenstand bestimmt sind oder durch Kennzeichnung von Flächen und Hallen, auf oder in denen Vermögenswerte
lagern, eindeutig bestimmbar sind. Dieser Grundsatz folgt dem gesetzlichen Anspruch, dass eine Eigentumsübertragung nur insoweit vorgenommen und vollzogen werden kann, wenn deren Gegenstand
explizit festgestellt ist („Bestimmtheitsgrundsatz“). Das Verzeichnis der zu übertragenden Kaufgegenstände ist damit essentieller Bestandteil eines Asset Deals.
Auch müssen Verträge mit Dritten (z.B. Pacht-, Mietverträge, Leasingverträge, aber auch Handels- oder Vertriebsverträge), die Gegenstand der Unternehmensübertragung sein sollen, einzeln
aufgeführt und als Kaufgegenstand benannt werden. Deren Übertragung ist zusätzlich davon abhängig, dass der Vertragspartner seine Zustimmung zur Übertagung auf den Unternehmenskäufer erteilt.
Schließlich verlangt § 613 a BGB bei einer Unternehmensübertragung, dass die Mitarbeiter unterrichtet werden und einem Übergang des Bertriebs auf den Käufer nicht widersprechen.
Der Asset Deal bietet Vorteile, beispielsweise bezüglich der Aufteilung des Kaufpreises. Rechtlich nachteilig ist allerdings, dass für den Verkäufer und auch für den Käufer die Gefahr besteht,
dass (wesentliche) Gegenstände für die Unternehmensübertragung nicht hinreichend in dem Kaufvertrag bestimmt werden und sodann auch nicht auf den Käufer übertragen werden.
Bei einem sog. Share Deal werden dagegen nicht einzelne Vermögenswerte oder Verträge eines Unternehmens übertragen, sondern das Unternehmen als Ganzes im Wege der Abtretung von Geschäftsanteilen.
Das ist möglich bei sämtlichen Unternehmensformen, die als Gesellschaft strukturiert sind. d.h. bei der GbR (rechtsfähige GbR), OHG, Kommanditgesellschaft, GmbH oder auch AG.
Der Share Deal vereinfacht erheblich die Bestimmung des Kaufgegenstands. Auch hier ist aber Sorgfalt bei der Vorbereitung der Transaktion geboten. Häufig erwarten Käufer zahlreiche Garantien
eines Verkäufers mit Blick auf den Bestand von Vermögenswerten, die Ertragskraft eines Unternehmen oder sonstige Belastungen bzw. deren Nichtvorhandensein. Gerade im mittelständischen Bereich ist
wiederholt die Erfahrung zu machen, dass solche Garantien recht sorglos akzeptiert werden, ohne dass sich die Verkäufer des Risikos der Vereinbarungen tatsächlich bewusst sind.
Typische Regelungen in einem Unternehmenskaufvertrag
Neben den genannten Risiken sind Unternehmensübertragungen häufig und typisch mit den folgenden Risiken verbunden:
Übertragungsstichtag und Überleitung – Zwischen vertraglicher Einigung und der Übertragung des Unternehmens vergehen häufig Wochen oder gar Monate. Für diesen Zeitraum sind klare Übergangs- und
Überleitungsregelungen zu treffen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Verkäufer und Käufer unabgestimmt vorgehen und das eigentliche Geschäft des Unternehmens dadurch Schaden nimmt.
Kaufpreis und Zahlung – Die Fälligkeit des Kaufpreises ist exakt festzulegen. Das schließt auch Regelungen für den Fall ein, dass der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät,
insbesondere auch die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt der Verkäufer berechtigt sein soll, bei anhaltendem Zahlungsverzug des Käufers einen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und ggf.
Schadensersatz zu verlangen. Im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung ist ebenso rechtsfest zu vereinbaren, dass der Verkäufer Eigentumsvorbehaltsrechte hat, solange der Kaufpreis nicht bezahlt
worden ist.
Übergang Mitarbeiter – Sind Mitarbeiter von der Unternehmensübertragung betroffen, ist in den Vertrag ggf. eine Regelung aufzunehmen, dass die Mitarbeiter von dem Verkäufer oder dem Käufer von
dem Betriebsübergang zu unterrichten und auf ihre Rechte hinzuweisen sind. Das sieht das Gesetz in § 613 a BGB vor. Typischerweise wird ein solches Schreiben an die Mitarbeiter zwischen Verkäufer
und Käufer gemeinsam abgestimmt, um inhaltliche Irritationen zu vermeiden. Eine solche Unterrichtungspflicht besteht stets bei einem Asset Deal, nicht hingegen bei einem Share Deal. Eine
Besonderheit besteht dann, wenn die Unternehmensübertragung durch eine umwandlungsrechtliche Maßnahme vollzogen wird, z.B. durch Verschmelzung, Carve Out oder Vermögensübertragung nach dem
Umwandlungsgesetz (UmwG). In diesem Fall sieht § 324 UmwG ausdrücklich vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen des § 613 a BGB unberührt bleiben, also beachtet werden müssen.
Gewährleistung, Garantien – Oft werden Gewährleistungs- oder Garantievereinbarungen bei Unternehmensübertragungen und Nachfolgen unterschätzt. Tatsächlich aber sind diese Vereinbarungen enorm
wichtig für eine reibungslose und erfolgreiche Übertragung eines Betriebs oder Unternehmens. Das gilt für den Verkäufer wie auch für den Käufer eines Unternehmens. Üblicherweise wird die
Gewährleistung bei einem Unternehmensverkauf so weit wie möglich ausgeschlossen. Anderenfalls verbleibt ein erhebliches Potenzial für nachfolgende Rechtsstreitigkeiten betreffend die
Geltendmachung von Rechts- und insbesondere Sachmängeln. Dagegen werden ebenso üblich durchaus einzelne und sehr gezielte Garantien durch den Verkäufer eines Unternehmens übernommen.
Diesbezüglich muss durch den Verkäufer stets abgewogen und geprüft werden, ob solche Garantien übernommen werden sollen und können. Wenn das der Fall ist, ist zwingend auch zu regeln, welche
Rechtsfolgen eintreten, wenn eine Garantie verletzt wird. Das betrifft etwaige Schadenserdsatzansprüche des Käufers, deren Begrenzung der Höhe nach und die Frage eines Haftungsausschlusses, wenn
der Käufer vor oder bei Vertragsunterzeichnung Kenntnis von dem die Garantieverletzung verursachenden Umstand hatte. Klare Regelungen sorgen für eine geringere Haftungsanfälligkeit und sind daher
zwingend zu empfehlen. Dringend abzuraten ist von Bilanz- oder Ertragsgarantien. Diese birgen erheblichen Zündstoff für spätere Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Generell sollte ein
Verkäufer nur solche Garantien übernehmen, die er sicher erfüllen kann. Umgekehrt besteht aus Sicht eines Unternehmenskäufers Anlass, den Katalog der Verkäufergarantien so weit wie möglich
auszudehnen. Hier ist zwischen den Interessen des Verkäufers und des Käufers eine ausgewogene Lösung zu finden. Regelmäßig kann bereits eine durch den Käufer sorgfältig durchgeführte Due
Diligence helfen, die widerstreitenden Interessen aufzulösen. Auch der Verkäufer kann eine Due Diligence (Vendor Due Diligence) durchführen und dem Käufer das Ergebnis zur Verfügung stellen.
Sonstige Regelungen – Im Übrigen gehören in einen Unternehmenskaufvertrag zwingend Regelungen zu Steuern, die im Zusammenhang oder aus Anlass des Unternehmenskaufvertrages anfallen, ferner zu
möglichen Wettbewerbsverboten, Kommunikationsklauseln und Schlussbestimmungen.
Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie
Auch wenn nachfolgebedingte Unternehmensveräußerungen innerhalb der Inhaber- oder Gesellschafterfamilie vorgenommen werden, ist es oberstes Gebot, klare und einvernehmliche Regelungen zu treffen.
Das reduziert erheblich das Potenzial für spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie.
Grundsätzlich gilt bei Unternehmensübertragungen innerhalb der Inhaberfamilie das Gleiche wie bei der Veräußerung an externe Käufer. Hinzukommen sollten in diesem Fall aber auch Regelungen, wie
sich die betroffenen Familienmitglieder vor und insbesondere nach Vollzug der Übertragung mit Blick auf das Unternehmen zu verhalten haben. Wird der Staffelstab sofort und kompromisslos übergeben
oder soll die Erfahrung des bisherigen Unternehmers erhalten bleiben und wie soll dieser eingebunden bleiben ? Um die Überleitung eines Familienunternehmens geräuschlos und erfolgreich zu
gestalten, bedarf es einigen Feingefühls. Häufig anzutreffen sind Regelungen, aufgrund derer der Senior mit dem Übernehmer eine Zeit der gemeinsamen Geschäftsführung vereinbart. Alternativ bietet
es sich an, einen Beirat zu bilden, in dem die Interessen der Inhaberfamilie gebündelt und organisiert werden. In beiden Fällen ist es zwingend notwendig, die wechselseitigen Kompetenzen
festzulegen. Letztlich ist die Frage der Überleitung eines Familienunternehmens einzelfallabhängig zu gestalten. Falsch wäre es allerdings, wenn die Besonderheiten einer Übertragung innerhalb
einer Familie in einem Gesamtvertragswerk nicht geregelt würden.
Steuerrechtliche Behandlung einer Unternehmensveräußerung
Für jeden Verkäufer ist die Frage nach der Besteuerung eines Unternehmensverkaufs von erheblicher Bedeutung. Diese ist nicht in wenigen Sätzen zu beantworten. Der Teufel steckt häufig im Detail.
Dennoch gilt folgender Überblick:
Bei einem Asset Deal (beispielsweise Verkauf eines einzelkaufmännisch geführten Unternehmens) ist bezüglich der Besteuerung zu unterscheiden, ob der Verkauf durch eine
Verkäufer-Kapitalgesellschaft (beispielsweise GmbH) oder durch den Inhaber als natürliche Person erfolgt.
Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Betrieb, Teilbetrieb oder eine von ihr gehaltene Personengesellschaft, fallen auf den Veräußerungsgewinn sowohl Gewerbe- als auch Körperschaftsteuer an.
Der Gewinn aus dem Verkauf wird wie laufender Gewinn der verkaufenden Kapitalgesellschaft versteuert. Außerdem hat dies zur Folge, dass die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden
müssen.
Bei einer natürlichen Person als Verkäufer kann die gesamte Steuerbelastung im Falle des Asset Deals auf bis zu 47 Prozent steigen. Im Bereich der Steuervergünstigungen ist der Altersfreibetrag
bei Geschäftsaufgabe von besonderer Bedeutung. Ab dem 55. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) hat jeder Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer
Personengesellschaft gemäß § 167 Absatz (4) EStG das Recht, einen einmaligen Freibetrag von 45.000,- € zu beantragen. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
136.000 EUR übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die sog. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) oder den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch
zu nehmen.
Ein Asset Deal ist für Käufer eines Unternehmens in der Regel steuerlich attraktiv. In diesem Fall sind die erworbenen Vermögenswerte auf der Käuferseite zu bilanzieren und unter Berücksichtigung
der Abschreibungsmethoden (AfA) abzuschreiben. Beim Asset Deal kann daher der gesamte Kaufpreis gewinnmindernd abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wird anteilig und sachgerecht auf die einzelnen
Assets verteilt. Ein nicht verteilter Kaufpreis ist als Geschäftswert anzusetzen, der über die Zeit abgeschrieben wird. Miterworbene Verbindlichkeiten erhöhen zudem die Anschaffungskosten.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft (Erwerb von Mitunternehmeranteilen) aus steuerlicher Sicht wie ein Asset Deal betrachtet wird.
Damit eröffnet sich für den Käufer eine Abschreibungsmöglichkeit bei Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem am 4. Februar 2015
veröffentlichten Urteil entschieden. Wenn für den Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Ergänzungsbilanz aufgestellt wird, sind die darin erfassten Anschaffungskosten
so fortzuführen, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgesellt wird. Deshalb sind
Abschreibungen (AfA) auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem
Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft
hätte.
Ein Share Deal ist demgegenüber regelmäßig für den Verkäufer eines Unternehmens steuerlich attraktiv. Auch hier ist auf Verkäuferseite zu unterscheiden, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft
oder um eine natürliche Person handelt.
Ist der Verkäufer eines Share Deals eine Kapitalgesellschaft und verkauft diese wiederum eine Tochterkapitalgesellschaft, so wird der Veräußerungsgewinn effektiv nur mit rund 1,5 Prozent
besteuert.
Veräußert eine natürliche Person im Wege des Share Deals ihre Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) und hält der Veräußerer diese Beteiligung in seinem Betriebsvermögen, so
unterliegen nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) lediglich 60 Prozent des Gewinns dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers, was bei einem Höchststeuersatz auf eine
Steuerbelastung von etwa 28 Prozent hinausläuft.
Fazit
Der Unternehmensverkauf als Nachfolgelösung stellt sich für Verkäufer und Käufer anfänglich zunächst einfach dar. Im Detail verbergen sich allerdings einige Tücken rechtlicher und auch
steuerlicher Art. Die Kunst einer gelungenen Nachfolgelösung besteht darin, zwischen den widerstreitenden rechtlichen und steuerlichen Interessen des Verkäufers und des Käufers eine ausgewogene
Balance zu finden. Je professioneller und sorgfältiger eine solche Unternehmensnachfolge vorbereitet wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass beide Seite am Tag der Vertragsunterzeichnung eine
zufriedenstellende Lösung vorfinden.
Wenn auch Sie planen, Ihren Betrieb oder Ihr Unternehmen im Rahmen einer Nachfolgelösung in neue Hände zu geben, sprechen Sie uns gerne an. Wir verfügen über eine umfassende Expertise bei der
Beratung von Unternehmensverkäufen und sichern Ihnen einen reibungskosen Verkauf oder Kauf eines Unternehmens zu.