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Geschäftsführer und Betriebsübergang gemäß § 613a BGB

Die Besonderheit bestand in dem entschiedenen Fall darin, dass der Geschäftsführer vor seiner Organbestellung als kaufmännischer Angestellter des Unternehmens tätig war. Grundlage war ein Anstellungsvertrag, der im Zuge der Bestellung als Geschäftsführer nicht geändert oder aufgehoben bzw. durch einen Geschäftsführer-Dienstvertrag ersetzt wurde.


Für diesen Fall entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Juli 2023 (6 AZR 228/ 2023), dass sich der Geschäftsführer auf den Kündigungsschutz des § 613 a BGB berufen könne. Zwar habe der Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang keinen Anspruch auf die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit. Insoweit gehe die Organstellung als Geschäftsführer nicht gemäß § 613 a BGB auf den neuen Betrieb über. Allerdings sei davon das Anstellungsverhältnis strikt zu trennen. Das gehe auf den neuen Betrieb über, weil es sich eben um ein Anstellungsverhältnis handele, welches auch schon vor der Bestellung als Geschäftsführer bestand und nicht um einen gesonderten Geschäftsführer-Dienstvertrag, der vom Normzweck des § 613 a BGB nicht erfasst wäre.


Das Urteil ist rechtlich nur konsequent und folgt der rechtlichen Trennung von Arbeitsvertrag und Organstellung. Wenn ein Mitarbeiter zum Geschäftsführer bestellt wird, der bisherige Anstellungsertrag aber unverändert fortgesetzt wird, fällt der Mitarbeiter nach Beendigung der Organstellung in seinen vorherigen Status als Angestellter zurück. Dann gelten für ihn auch die Schutzbestimmungen des § 613 a BGB. Um dieses oder vergleichbare Probleme zu beseitigen, empfehlen wir daher bei Bestellung eines Mitarbeiters zum Geschäftsführer und damit zum Organ der Gesellschaft, die bis dahin gültigen Verträge aufzuheben und durch einen gesonderten Geschäftsführer-Dienstvertrag zu ersetzen. Nur bei einer solchen Regelung ist gewährleistet, dass nach Beendigung des Dienstvertrages infolge einer Abberufung als Geschäftsführer „alte“ Anstellungsverträge und damit verbundene Rechte und Pflichten des Mitarbeiters nach Maßgabe des vorherigen Anstellungsvertrages nicht wieder aufleben. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Mitarbeiter, der auf der Grundlage eines bestehenden Anstellungsvertrages zum Geschäftsführer bestellt wird, einen vertraglichen Anspruch auf Fortsetzung seiner vorherigen Tätigkeit hat, wenn die Organstellung endet. Eine Kündigung des Anstellungsvertrages wegen der Beendigung der Organstellung ist demgemäß kein Automatismus. Vielmehr unterliegt das Arbeitsverhältnis wieder den allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen.

Bei Fragen zu dieser Thematik wenden Sie sich gerne an uns.

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