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Lohnfortzahlung bei staatlich verfügtem Lockdown
Arbeitsrecht  · 12. Januar 2022
Eine wichtige und klarstellende Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht getroffen. Danach trägt ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher ebenso nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

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