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Widerrufsrecht bei Bauverträgen

Ausnahmsweise greifen wir mit diesem BLOG ein landgerichtliches Urteil aus dem vergangenen Jahr auf, weil die Folgen und die daraus resultierenden erheblichen Gefahren der aktuellen gesetzlichen Regelung im Bewusstsein der allermeisten Handwerker noch nicht angekommen sind.

 

Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit einer für Handwerker nicht untypischen Beauftragungssituation zu befassen. In dem dortigen Fall war der Handwerker außerhalb seiner Geschäftsräume mit der Durchführung einer Kaminsanierung, einer Dachsanierung und verschiedenen Nachträgen beauftragt worden; unerheblich für die Entscheidung war, ob der Vertrag vor Ort bei dem Auftraggeber oder nachfolgend per Telefon geschlossen worden ist (oder wenn nachfolgend der Vertrag in Schriftform übersandt, vom Auftraggeber unterzeichnet und an den Handwerker zurückgeschickt wird).

Die erbrachten Leistungen hatte der Handwerker mit rund 36.500,00 € abgerechnet und der Auftraggeber hatte den Betrag vollständig bezahlt.

Als es zum Streit über Mängel kam, hat der Auftraggeber (Verbraucher) den Vertrag nach 3,5 Monaten widerrufen und die Rückzahlung des gesamten Werklohns iHv rund 36.500,00 € geltend gemacht. Zu Recht!

Der Handwerker hatte den Auftraggeber nicht über das für ihn bestehende Widerrufsrecht belehrt. Das Widerrufsrecht bestand deshalb nicht nur für die Dauer von 14 Tagen, sondern für die Dauer von 1 Jahr und 14 Tagen.

 

Einen Wertersatz für das verbaute Material schuldete der Auftraggeber nicht, weil bei Widerruf eines Werkvertrages § 357 Abs. 8 BGB einschlägig ist, der eine Wertersatzpflicht nur für den Fall vorsieht, dass der Auftraggeber trotz einer Belehrung über den Widerruf ausdrücklich die Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass keine Wertersatzpflicht besteht, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist, und der Handwerker trotzdem vor Ablauf der Frist mit der Ausführung der Arbeiten beginnt.

Anm.: Soweit § 357 Abs. 8 BGB auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen Bezug nimmt, ist dies europarechtlich vor dem Hintergrund der Verbraucherrechterichtlinie zu verstehen, so dass hiervon auch und gerade Werkverträge erfasst werden.

 

 

Wer die Entscheidung nachlesen möchte, findet sie hier zum Download.

Baurecht Arbeitsrecht Strafrecht Unternehmensrecht

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