· 

Haftung der Architekten

Für alle seit dem 01.01.2018 geschlossenen Architektenverträge gilt der neue § 650t BGB. Wenn bei Baumängeln infolge eines Überwachungsfehlers absehbar ist, dass auch der Bauunternehmer haftet (was in der Regel der Fall sein dürfte), muss der Bauherr zunächst dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen und kann den Architekten erst nach erfolglosem Ablauf der Frist auf Zahlung in Anspruch nehmen. Nimmt der Bauherr den Architekten vor Ablauf einer entsprechenden Frist in Anspruch, kann der Architekt die Zahlung verweigern.

Baurecht Arbeitsrecht Strafrecht Unternehmensrecht

Lüdinghausen Münster Dortmund


 

Aktuelles finden Sie im

DR. AUSTRUP RECHTSANWÄLTE

FREIHEIT WOLFSBERG 3

59348 LÜDINGHAUSEN

Telefon: 0 25 91 / 50 70 50

Telefax:   0 25 91 / 50 70 55

E-Mail:   info@rae-austrup.de