Will man einen Architekten wegen eines Überwachungsfehlers auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, hat man bei Verträgen, die ab dem 01.01.2018 geschlossen worden sind, zunächst dem bauausführenden Unternehmen eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Ansonsten kann der Architekt die Zahlung verweigern.
Als Mitglieder der ARGE Bau- und Immobilienrecht freuen wir uns, potentielle Bauherren auf den Artikel "Fit fürs Bauen?" auf der Homepage der ARGE hinweisen zu können. Der Artikel gibt eine hervorragende CHECKLISTE an die Hand, mit der sich jeder auseinandersetzen sollte, der einen Neubau oder Umbau eines Bestandsbaus plant oder in Erwägung zieht.
Der Architekt schuldet im Rahmen der Bauüberwaachung alle erforderlichen Tätigkeiten, um die mangelfreie Ausführung der zu überwachenden Bauleistungen zu gewährleisten. Dabei hat er den Bereichen besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu widmen, bei denen es erfahrungsgemäß besonders oft zu Mängeln in der Ausführung kommt. Besonders gefahrenträchtige Details der Bauausführung muss der Architekt in allen Einzelheiten mit dem ausführenden Unternehmen absprechen.
Das OLG Köln hat zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit ein privater Bauherr einen außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossenen Architektenvertrag widerrufen kann.