Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellte und auch weiterhin stellt, ist die, ob während der Kurzarbeit die gesetzlichen oder vertraglichen Urlaubsansprüche ohne Kürzung beansprucht werden können oder ob die Kurzarbeit eben doch auch Auswirkungen auf den Umfang der Urlaubsansprüche hat. Nicht zuletzt ist diese Frage auch deshalb wichtig, weil die Bundesregierung in Erwartung einer 4. Corona-Welle den erleichterten Zugang zu Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr ein klarstellendes Urteil gefällt. Danach müssen Arbeitnehmer, die auf Kurzarbeit „Null“ gesetzt sind, eine entsprechende Kürzung ihres Urlaubsanspruchs hinnehmen. Kurzarbeit „Null“ bedeutet, dass für einen gewissen Zeitraum keinerlei Arbeitspflichten zu erbringen sind. In diesem Zeitraum hat der Arbeitnehmer dann allerdings auch keinen Urlaubsanspruch. Dieser ist vielmehr entsprechend des Kurzarbeitszeitraums anteilig zu kürzen, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2021, Aktenzeichen 9 AZR 225/21.