Arbeitsvertragliche Ansprüche können sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer grundsätzlich solange geltend gemacht werden bis eine Verjährung eintritt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beträgt 3 Jahre.
Immer wieder führen Befristungen von Arbeitsverhältnissen zu rechtlichen Problemen, die durchaus ein wirtschaftliches Risiko für Arbeitgeber begründen. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Dabei kann die Befristung höchstens drei Mal verlängert werden.
Kurzarbeit ist derzeit ein aktuelles Thema. Viele Betriebe mussten während der Pandemie und der in diesem Zusammenhang wiederholt angeordneten Lock-Downs Kurzarbeit anmelden.