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  • Wird KI Anwälte ersetzen? Warum anwaltliche Beratung trotz neuer Streitwertgrenze wichtig bleibt

    Künstliche Intelligenz verändert bereits heute viele Arbeitsbereiche. Auch der Anwaltsberuf wird sich durch KI weiterentwickeln. In der ZDF-Dokumentation „ForecastME: Ersetzt KI Anwälte?“ durfte ich, Rechtsanwalt Ali Moukalled, als Protagonist genau dieser Frage nachgehen. Dabei ging es unter anderem darum, wie sich der Anwaltsberuf durch Künstliche Intelligenz verändern könnte, welche Chancen sich daraus ergeben und welche Grenzen KI im juristischen Alltag hat. Aus meiner Sicht steht fest: KI wird die anwaltliche Tätigkeit nicht ersetzen, aber sie wird sie verändern. Sie kann Abläufe beschleunigen, Recherchen erleichtern und bestimmte Arbeitsprozesse effizienter machen. Gerade deshalb sehe ich KI auch als Chance für eine moderne und wettbewerbsfähige Anwaltschaft. Gleichzeitig bleibt aber entscheidend: Anwaltliche Beratung ist mehr als eine erste rechtliche Einschätzung. Es geht um Strategie, Erfahrung, Verantwortung und vor allem um den persönlichen Kontakt zum Mandanten. Das gilt umso mehr, weil seit dem 01.01.2026 der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte in Zivilsachen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben wurde. Damit werden künftig deutlich mehr Verfahren vor den Amtsgerichten geführt. Vor dem Amtsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Das bedeutet jedoch nicht, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist. Gerade in gerichtlichen Verfahren können Fehler bei Fristen, Beweisanträgen, der Anspruchsbegründung oder der prozessualen Strategie erhebliche Folgen haben. KI kann unterstützen. Sie kann aber nicht ersetzen, was anwaltliche Beratung im Kern ausmacht: die individuelle Prüfung des Einzelfalls, die Entwicklung einer passenden Strategie und die persönliche Begleitung des Mandanten. Fazit KI wird den Anwaltsberuf verändern, aber nicht den persönlichen Rechtsanwalt ersetzen. Auch ohne Anwaltszwang kann anwaltliche Beratung entscheidend sein, um Fehler zu vermeiden und die eigenen Interessen wirksam durchzusetzen. Benötigen Sie Unterstützung in einem zivilrechtlichen Verfahren? Kontaktieren Sie uns – wir vertreten Ihre Interessen kompetent, persönlich und zielgerichtet. Die ZDF-Dokumentation „ForecastME: Ersetzt KI Anwälte?“ mit Rechtsanwalt Ali Moukalled finden Sie hier: "ZDF Mediathek: ForecastME – Ersetzt KI Anwälte?" (https://www.zdf.de/video/dokus/wiso-die-doku-100/forecast-me-102) "YouTube: ForecastME – Ersetzt KI Anwälte?" (https://youtu.be/dp5XSeTkknU?is=sJ0JKA8BOFVBX8PP)

  • Schlüsselfertig, bezugsfertig und Abnahme: Diese Begriffe sollten Bauherren kennen

    Wer einen Bauvertrag unterschreibt, stößt häufig auf Begriffe wie „schlüsselfertig“, „bezugsfertig“ oder „Abnahme“. Diese Begriffe klingen für viele Bauherren zunächst eindeutig. Tatsächlich werden sie in der Praxis aber häufig falsch verstanden. Gerade daraus entstehen später Streitigkeiten über den Leistungsumfang, Zahlungsraten, Restarbeiten oder Mängel. Schlüsselfertig: Nicht automatisch vollständig fertig Der Begriff „schlüsselfertig“ wird von privaten Bauherren besonders häufig falsch verstanden. Viele gehen davon aus, dass ein schlüsselfertiges Haus automatisch vollständig fertig, mängelfrei, bezugsbereit und ohne weitere Zusatzkosten nutzbar ist. Das ist so aber nicht richtig. Rechtlich ist „schlüsselfertig“ vor allem eine pauschale Beschreibung des Leistungsinhalts. Entscheidend bleibt immer die konkrete Leistungsbeschreibung im Vertrag und in der Baubeschreibung. Konkrete Einzelregelungen gehen der pauschalen Bezeichnung „schlüsselfertig“ grundsätzlich vor. Das bedeutet: Wenn der Vertrag genau beschreibt, welche Leistungen enthalten sind und welche nicht, kann sich der Bauherr nicht allein darauf berufen, dass das Objekt doch „schlüsselfertig“ versprochen worden sei. Nur wenn die konkrete Leistungsbeschreibung Lücken aufweist, kann die allgemeine Angabe „schlüsselfertig“ helfen, diese Lücken auszulegen. Eine solche Lücke liegt aber gerade nicht vor, wenn bestimmte Leistungen ausdrücklich aus dem Leistungsumfang herausgenommen wurden. Wenn also im Vertrag steht, dass etwa Malerarbeiten, Bodenbeläge, Außenanlagen, Hausanschlüsse, Terrasse, Garage, Carport, Einfriedung oder bestimmte Abdichtungs- und Anschlussarbeiten nicht enthalten sind oder „bauseits“ zu erbringen sind, werden diese Leistungen nicht automatisch dadurch Vertragsinhalt, dass an anderer Stelle von „schlüsselfertig“ die Rede ist. Für Bauherren ist deshalb entscheidend: Nicht auf das Wort „schlüsselfertig“ verlassen, sondern genau prüfen, was in der Baubeschreibung tatsächlich enthalten ist. Bezugsfertig: Bewohnbar ist nicht gleich vollständig fertiggestellt Auch der Begriff „bezugsfertig“ wird häufig überschätzt. Viele Bauherren verstehen darunter, dass wirklich sämtliche Arbeiten abgeschlossen sein müssen. Tatsächlich bedeutet Bezugsfertigkeit im Kern, dass das Gebäude so weit hergestellt ist, dass es bewohnt werden kann. Unwesentliche Restarbeiten können der Bezugsfertigkeit entgegenstehen, müssen es aber nicht. Häufig stehen unwesentliche Arbeiten der Bezugsfertigkeit nicht entgegen. Dies kann beispielsweise betreffen: noch ausstehende Malerarbeiten, sofern die Nutzung der Räume dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird, nicht fertiggestellte Außenanlagen, unvollendete Fassadenarbeiten, sofern diese die Bewohnbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, fehlende Garagen oder Stellplätze, noch ausstehende Restarbeiten, die den Einzug nicht wesentlich verhindern. Für Bauherren ist das besonders relevant, weil an die Bezugsfertigkeit häufig Zahlungsraten oder Fristen anknüpfen. Wer glaubt, erst bei vollständiger Fertigstellung zahlen zu müssen, kann durch eine Bezugsfertigkeitsklausel überrascht werden. Abnahme: Ein entscheidender rechtlicher Wendepunkt Die Abnahme ist einer der wichtigsten Begriffe im privaten Baurecht. Viele Bauherren verstehen darunter nur eine gemeinsame Schlussbegehung. Rechtlich ist die Abnahme aber ein entscheidender Wendepunkt. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr grundsätzlich, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde. Gleichzeitig beginnen regelmäßig Gewährleistungsfristen zu laufen. Außerdem kann sich die Beweislast zulasten des Bauherrn verschieben. Nach der Abnahme muss dann häufig der Bauherr beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser auf eine vertragswidrige Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist. Deshalb sollten Bauherren eine Abnahme nie unvorbereitet durchführen. Mängel sollten konkret protokolliert werden. Bei wesentlichen Mängeln sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Abnahme überhaupt erklärt werden sollte. Fazit Begriffe wie „schlüsselfertig“, „bezugsfertig“ und „Abnahme“ können für Bauherren erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Entscheidend ist nicht das allgemeine Verständnis dieser Begriffe, sondern der konkrete Inhalt des Vertrags und der Baubeschreibung. Benötigen Sie Unterstützung bei der Prüfung eines Bauvertrags oder bei Fragen zur Abnahme? Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihren Bauvertrag kompetent und zielgerichtet und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Rechtsanwalt Ali Moukalled hat sich mit diesen und weiteren häufig missverstandenen Begriffen in Bauverträgen auch in einem ausführlichen Beitrag befasst. Den Artikel finden Sie hier: "myHOMEBOOK: Fachbegriffe im Bauvertrag, die Bauherren oft falsch verstehen" (https://www.myhomebook.de/service/fachbegriffe-im-bauvertrag-die-bauherren-oft-falsch-verstehen) Der Beitrag wurde zudem bei BILD aufgegriffen: "BILD: Diese Bauvertrag-Begriffe verwirren Eigentümer" (https://m.bild.de/leben-wissen/wohnen-living/diese-bauvertrag-begriffe-verwirren-eigentuemer-6a0c4e19f0f7eb608db76e72?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F)

  • Bauträger, Generalunternehmer und Generalübernehmer: Diese Unterschiede sollten Bauherren kennen



    Wer ein Haus bauen oder eine noch zu errichtende Immobilie erwerben möchte, stößt häufig auf Begriffe wie Bauträger, Generalunternehmer oder Generalüber-nehmer. Diese Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Rechtlich und praktisch bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Für Bauherren ist diese Unterscheidung wichtig, weil sich daraus unterschiedliche Vertragsmodelle, Pflichten und Risiken ergeben können. Der Bauträger: Grundstück und Bauleistung aus einer Hand. Ein Bauträger verkauft in der Regel ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil zusammen mit der Verpflichtung, darauf ein Gebäude zu errichten. Der private Erwerber kauft also nicht nur eine Bauleistung, sondern regelmäßig auch das Grundstück oder eine Eigentumswohnung. Typisch ist etwa der Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung oder eines Hauses vom Bauträger. Der Bauträger bleibt bis zur Eigentumsübertragung regelmäßig selbst Eigentümer des Grundstücks und schuldet dem Käufer die Herstellung des Objekts nach Maßgabe des Vertrags und der Baubeschreibung. Beim Bauträgervertrag spielen daher insbesondere die Eigentumsübertragung, die Zahlungsraten nach Baufortschritt und die Baubeschreibung eine zentrale Rolle. Für Käufer ist entscheidend, genau zu prüfen, welche Leistungen tatsächlich geschuldet sind und welche Ausstattungsmerkmale, Nebenleistungen oder Zusatzarbeiten möglicherweise nicht vom Vertrag umfasst sind. Der Generalunternehmer: Ein zentraler Ansprechpartner für die Bauausführung Ein Generalunternehmer baut dagegen auf einem Grundstück, das dem Bauherrn bereits gehört. Er übernimmt gegenüber dem Bauherrn die Bauausführung insgesamt oder jedenfalls wesentliche Teile davon. Dabei bedient sich der Generalunternehmer häufig verschiedener Nachunter-nehmer. Vertragspartner des Bauherrn bleibt aber der General-unternehmer. Für den Bauherrn hat dies den Vorteil, dass er grundsätzlich einen zentralen Ansprechpartner für die vertraglich übernommenen Bauleistungen hat. Beim Generalunternehmervertrag geht es häufig stärker um den konkreten Leistungsumfang, die Bauzeit, Nachträge, Mängelrechte und Schnittstellen zu Leistungen, die der Bauherr selbst organisieren muss. Gerade deshalb sollte vor Vertragsschluss sorgfältig geprüft werden, welche Arbeiten der Generalunter-nehmer tatsächlich übernimmt und welche Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Generalübernehmer: Planung, Koordination und Ausführung durch Dritte Der Generalübernehmer unterscheidet sich vom Generalunternehmer dadurch, dass er die Bauleistungen in der Regel nicht selbst ausführt. Vielmehr lässt er diese vollständig oder jedenfalls überwiegend durch Dritte erbringen. Häufig übernimmt der Generalübernehmer zusätzlich Planungs- und Koordinierungsleistungen. Auch hier ist für Bauherren entscheidend, welche Leistungen konkret übernommen werden und welche Planungs-, Genehmigungs- oder Ausführungsleistungen eventuell ausgeschlossen sind. Gerade bei einem Generalübernehmervertrag sollte genau geprüft werden, ob alle für das Bauvorhaben erforderlichen Leistungen enthalten sind. Andernfalls können erhebliche Zusatzkosten entstehen, etwa wenn bestimmte Leistungen bauseits zu erbringen sind oder später gesondert beauftragt werden müssen. Fazit Die Begriffe Bauträger, Generalunternehmer und Generalübernehmer stehen für unterschiedliche Vertragsmodelle und können für Bauherren erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung allein, sondern der konkrete Inhalt des Vertrags und der Baubeschreibung. Benötigen Sie Unterstützung bei der Prüfung eines Bauvertrags? Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihren Bauvertrag kompetent und zielgerichtet, bevor spätere Streitigkeiten über Leistungsumfang, Nachträge oder Mängel entstehen. Rechtsanwalt Ali Moukalled hat sich mit diesen und weiteren häufig missverstandenen Begriffen in Bauverträgen auch in einem ausführlichen Beitrag befasst. Den Artikel finden Sie hier: "myHOMEBOOK: Fachbegriffe im Bauvertrag, die Bauherren oft falsch verstehen" (https://www.myhomebook.de/service/fachbegriffe-im-bauvertrag-die-bauherren-oft-falsch-verstehen) Der Beitrag wurde zudem bei BILD aufgegriffen: "BILD: Diese Bauvertrag-Begriffe verwirren Eigentümer" (https://m.bild.de/leben-wissen/wohnen-living/diese-bauvertrag-begriffe-verwirren-eigentuemer-6a0c4e19f0f7eb608db76e72?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F)

  • Baumängel am Bau: Was Bauherren jetzt beachten sollten

    Ein eigenes Haus zu bauen oder eine Immobilie zu sanieren, ist für viele Menschen ein einmaliges und bedeutendes Projekt. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn sich nach der Bauausführung Mängel zeigen. Baumängel sind dabei kein seltenes Phänomen. Entscheidend ist jedoch, dass Bauherren ihre Rechte kennen und von Beginn an richtig handeln. Wann liegt ein Baumangel vor? Die rechtliche Grundlage findet sich in § 633 BGB. Danach hat der Unternehmer dem Besteller ein Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. Einfach formuliert liegt ein Mangel vor, wenn die tatsächliche Ausführung des Bauwerks vom geschuldeten Sollzustand abweicht. Maßgeblich ist zunächst, was vertraglich vereinbart wurde. Dazu gehören insbesondere die Baubeschreibung, Leistungsverzeichnisse, vertragliche Qualitätsvereinbarungen sowie gegebenenfalls auch Werbeaussagen oder Prospektangaben. Auch wenn nicht jedes Detail ausdrücklich geregelt ist, müssen Bauleistungen grundsätzlich den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Verstöße hiergegen können bereits für sich genommen einen Mangel darstellen. Abnahme, Dokumentation und Beweissicherung Eine besondere Bedeutung kommt der Abnahme zu. Mit der Abnahme erklärt der Bauherr grundsätzlich, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde. Zugleich beginnen regelmäßig die Gewährleistungsfristen zu laufen. Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche grundsätzlich fünf Jahre. Außerdem kann sich mit der Abnahme die Beweislast zulasten des Bauherrn verschieben. Deshalb sollten Mängel sorgfältig dokumentiert werden, etwa durch Fotos, Videos, Messprotokolle oder die Einschaltung eines Sachverständigen. Gerade bei größeren oder technisch komplexen Problemen ist es sinnvoll, frühzeitig einen auf das jeweilige Gewerk spezialisierten Sachverständigen hinzuzuziehen. Mängelanzeige und Fristsetzung Wird ein Mangel entdeckt, sollte dieser unverzüglich gegenüber dem beauftragten Unternehmen angezeigt werden. Dabei muss der Bauherr nicht zwingend die genaue technische Ursache benennen. Es genügt regelmäßig, die Mangelerscheinung konkret zu beschreiben, sodass der Unternehmer erkennen kann, wo das Problem liegt und was beanstandet wird. Zugleich sollte eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden. Empfehlenswert ist die Angabe eines konkreten Kalenderdatums. Ebenso wichtig ist es, den Zugang der Mängelanzeige nachweisen zu können. Kostenvorschuss statt eigener Vorleistung Reagiert der Unternehmer nicht oder verweigert er die Mängelbeseitigung, kommen verschiedene Rechte des Bauherrn in Betracht. Besonders praxisrelevant ist der Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB. Danach kann der Bauherr vom Unternehmer einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Ziel ist es, die Mängelbeseitigung durchführen zu lassen, ohne zunächst selbst finanziell in Vorleistung gehen zu müssen. Die voraussichtlichen Kosten sollten dabei sorgfältig beziffert werden, etwa durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag eines Drittunternehmens. Fazit Baumängel sollten nicht vorschnell hingenommen werden. Entscheidend ist ein strukturiertes Vorgehen: Mängel dokumentieren, Fristen richtig setzen, den Zugang nachweisbar gestalten und die weiteren rechtlichen Schritte sorgfältig prüfen. Benötigen Sie Unterstützung wegen Baumängeln oder bei der Durchsetzung von Mängelrechten? Kontaktieren Sie uns – wir vertreten Ihre Interessen kompetent, zielgerichtet und mit Erfahrung im privaten Baurecht.

  • Neues Aktivrentengesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten

    Zum 1. Januar 2026 ist das neue Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter – Aktivrentengesetz – in Kraft getreten (Bundestag Drucksache 21/2673 und Folge-Drucksache 21/2984). Damit werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerlich gefördert, die nach Eintritt in das gesetzliche Rentenalter weiter berufstätig bleiben wollen. Die Aktivrente soll einen Anreiz bieten, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert und Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Zudem soll das Gesetz helfen, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten. Das Gesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2 000 Euro monatlich (§ 3 Nummer 21 – neu – EStG). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2 000 € im Monat steuerfrei erhalten ( sog. Aktivrente ). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize. Begünstigte Personen  sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wobei sie bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Begünstigt sind also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu dieser Grenze von einer steuerfreien Lohnzahlung profitieren. Nicht begünstigt  von dem Gesetz sind Selbstständige, Beamte, Minijobber, ferner werden nicht Bezüge begünstigt, die nicht aus der aktuellen Tätigkeit stammen, wie z.B. Abfindungen oder Ruhegehälter. Einige Hinweise möchten wir an dieser Stelle zu dem Gesetz erteilen : Der neue Freibetrag von 2.000 € pro Monat. ersetzt nicht den Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 12.348 €, umgerechnet auf den Monat sind das 1.029 €. Zusätzlich steht Steuerzahlern auch der Werbungskostenfreibeitrag von 1.230 € jährlich zu und gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können von der Steuer abgesetzt werden. Die Begünstigung der Aktivrente gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das reguläre gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Das Gesetz fordert nicht, dass bis dahin ein reguläres Beschäftigungsverhältnis bestand. Denkbar und zulässig ist auch, von den Möglichkeiten einer vorzeitigen Rente Gebrauch zu machen und ab dem rechnerischen Beginn des gesetzlichen Rentenalters (z.B. mit 67 Jahren) eine steuerbegünstigte Tätigkeit aufzunehmen. Der Freibetrag im Zusammenhang mit der Aktivrente gilt nur für ein  Beschäfti-gungsverhältnis. Viele Arbeitsverträge sehen standardmäßig  vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis automatisch endet, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dass gesetzliche Rentenalter erreicht. Wenn Sie in Betracht ziehen, ihre Tätigkeit auch nach dem Eintritt in das Rentenalter fortzusetzen, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird. Umgekehrt setzt sich das Beschäftigungsverhältnis allerdings fort, wenn eine anderslautende Klausel in dem Arbeitsvertrag nicht enthalten ist und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird. _________________________________________________________________________ Bei Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bei uns gerne an Herrn Anselm Gehling, Rechtsanwalt,   Fachanwalt für Arbeitsrecht .

  • Entgelttransparenz – Gleiches Entgelt für gleiche Tätigkeit

    In Deutschland gilt zudem seit dem Jahr 2017 das Entgelttransparenzgesetz, das eine ungleiche Bezahlung für gleiche Arbeit ausdrücklich verbietet. Ein individueller Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern über das Gehaltsgefüge und etwaige Ungleichbehandlungen ist dort aber erst ab einer Unternehmensgröße von 200 Mitarbeitern vorgesehen. Im Frühjahr 2021 hat die EU-Kommission den Entwurf einer Richtlinie zu mehr Gehaltstransparenz  vorgelegt, welcher letztlich am 24. April 2023 vom Rat angenommen wurde ( EU Pay Transparency Directive (2023/970/EU, EUPTD ). Anhand der neuen EU-Vorschrift für mehr Lohntransparenz soll nicht nur der Lohndiskriminierung entgegengewirkt werden, sondern auch das geschlechtsspezifische Lohngefälle innerhalb der EU verringert werden. Unternehmen innerhalb der EU müssen durch die neue Richtlinie nicht nur Informationen über gezahlte Löhne veröffentlichen, sondern zusätzlich Maßnahmen ergreifen, wenn die Lohnlücke mehr als 5 Prozent beträgt. Die EU Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie enthält im Kern Transparenz- und Gestaltungsinstrumente zur weiteren Durchsetzung des Gebots der geschlechtsunabhängigen Entgeltgleichheit. Arbeitgeber werden dann bereits ab einer Unternehmensgröße von mindestens 100 Mitarbeitenden zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet. Dazu gehören erweiterte Auskunftsansprüche, Berichtspflichten und auch Entschädigungsansprüche bei Lohnungleichbehandlung. Insbesondere aber wird Beweislast für eine korrekte Entlohnung von Arbeitnehmenden auf den Arbeitgeber übertragen. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass keine unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt. Rechtlich drohen zudem Entschädigungszahlungen ohne Deckelung, Bußgelder und sogar der Ausschluss von öffentlichen Vergaben. Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 100 Mitarbeitern, aber auf verschiedene Betriebe verteilt, so gelten die Regelungen der neuen Entgelttransparenzrichtlinie künftig auch dann, wenn nur durch Zusammenzählung der Mitarbeiter der verschiedenen Betriebes eines Unternehmens mehr als 100 Beschäftigte ermittelt werden. Unternehmen sollten sich bereits jetzt intensiv mit der  neuen Entgeltrichtlinie auseinandersetzen. Kein rechtlicher Schutz besteht für Unternehmen, wenn die geforderte Transparenz nicht bis zum 7. Juni 2026 hergestellt ist. Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auch auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts , vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24 –; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 2 Sa 14/24. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage hatte dort eine Frau auf Entgeltgleichheit geklagt. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ließ es das Bundesarbeitsgericht für die Annahme einer geschlechtsbedingten Entgeltbenachteiligung ausreichen, dass die Klägerin eine Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts darlegen konnte. Das Bundesarbeitsgericht wies in dem Streitfall darauf hin, dass eine hinreichend dargelegte Vermutung für eine Entgeltungleichbehandlung ausreiche und der Arbeitgeber dann die Vermutungswirkung konkret widerlegen müsse. Auch urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass die Größe einer männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Medianentgelte beider Geschlechtsgruppen für das Eingreifen der Vermutungswirkung ohne Bedeutung sei. Für Arbeitgeber ohne ein nachvollziehbares Entgeltsystem bedeutet dieses Urteil in Zukunft erhebliche Schwierigkeiten, wenn es um die prozessuale Widerlegung einer vermuteten Entgeltungleichbehandlung geht. Der Hinweis auf geschlechterspezifische Unterscheidungskriterien genügt natürlich nicht. Der Arbeitgeber muss vielmehr nachweisen, dass sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung bestehen und diese Gründe gerade nicht auf geschlechtsspezifischen Unterschieden gründen.   _________________________________________________________________________ Bei Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bei uns gerne an Herrn Anselm Gehling, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

  • „Dauerbrenner“ Arbeitszeiterfassung

    Immer wieder werden uns Diskussionen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bekannt, die sich um das Thema Arbeitszeiterfassung ranken. Die vielen Mythen, die uns regelmäßig mitgeteilt werden, wollen wir nicht aufzählen. Maßgeblich ist die Rechtslage. Und die ist eindeutig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuletzt mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - in unionskonformer Auslegung - verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Damit hat das BAG verbindlich entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) auch von den deutschen Arbeitgebern zu beachten ist. Eine Regelung im Arbeitszeitgesetz, wo man sie erwarten würde, fehlt bislang hierzu. Das Bundesarbeitsgericht bezieht sich daher auf das Arbeitsschutzgesetz. Zur Art und Weise der Arbeitszeiterfassung bestehen ebenso viele Mythen und Fehlverständnisse. Es ist jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage nicht notwendig, dass der Arbeitgeber ein elektronisches System zwecks Erfassung der Arbeitszeit zur Verfügung stellt. Es genügt weiterhin, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten auf einem vorbereiteten Stundenzettel handschriftlich erfasst und bei Arbeitsschluss oder am Ende einer Arbeitswoche im Unternehmen bzw. in der Personalabteilung abgibt. Auch bei vereinbarter Vertrauensarbeitszeit besteht eine Dokumentationspflicht. Die Arbeitszeiterfassung kann zwar auf die Mitarbeiter übertragen werden, allerdings bleibt der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Das erfordert, dass der Arbeitgeber jedenfalls regelmäßig die geleisteten Arbeitsstunden überprüft und kontrolliert, ob sich diese noch im gesetzlichen Rahmen bewegen. Aber was ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit trotz entsprechender Verpflichtung nicht erfasst ? Zum einen drohen dem Arbeitgeber empfindliche Bußgelder, wenn die zuständigen Behörden Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz feststellen. In der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird sich der Arbeitgeber zudem nicht darauf berufen können, dass der Arbeitnehmer weniger Stunden als arbeitsvertraglich vereinbart gearbeitet habe. Problematisch bleiben die Fälle, in denen der Arbeitnehmer geltend macht, Überstunden geleistet zu haben, diese aber nicht nachweisen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es weiterhin erforderlich, dass der Arbeitnehmer in einem sog. „Überstundeprozess“ seine Arbeitszeiten geltend macht und darlegt, dass etwaige Überstundendurch den Arbeitgeber angeordnet wurden. Das ist im Zweifelsfall schwierig. Insofern genügt es zunächst, dass die Voraussetzungen durch den Arbeitnehmer dargelegt werden. Der Arbeitgeber muss dann seinerseits die behaupteten Überstunden entkräften. Letztlich ist die Frage von Überstunden in der Praxis häufig für den Arbeitnehmer schwierig darzulegen, es sei denn, dass dieser regelmäßige Aufzeichnungen von Überstunden vorgenommen hat. Insofern empfehlen wir Arbeitnehmern, Überstunden mit einigermaßen genauer Beschreibung der Tätigkeit aufzuzeichnen. Das verbessert die Chancen in einem späteren Prozess wegen der Bezahlung von Überstunden erheblich.

  • EILMELDUNG - Maklerhonorar

    Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung führender Verstoß gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns zwischen Verkäufer und Käufer vorliegt, wenn ein Makler allein durch den Verkäufer einer Immobilie beauftragt worden ist und der Käufer sich gegenüber dem Makler im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung des Immobilienkaufvertrages zur Zahlung des vollen Honorars an den Makler verpflichtet.  In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt erwarben die Kläger ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit der Vermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin das beklagte Maklerunternehmen beauftragt. Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten der Beklagten (Maklerunternehmen) gegenüber der Verkäuferin  ein Maklerlohnanspruch in Höhe von 25.000 €. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Beklagten (Maklerunternehmen ) zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags bezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht.  Die Kläger verlangten die Rückzahlung des geleisteten Betrags. Der BGH, Urteil vom 06.03.2025, I ZR 138/24  gibt ihnen recht.

  • BGH zur Eigenbedarfskündigung: Keine Kündigung für den Cousin (Urteil vom 10.07.2024, Az.: VIII ZR 276/23)

    Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2024 (Az.: VIII ZR 276/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Cousins nicht zulässig ist. Der BGH hat hierbei die Anforderungen präzisiert, unter welchen Bedingungen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gerechtfertigt ist. Wer gilt als „naher Angehöriger“? Der BGH stellt fest, dass Vermieter Eigenbedarf nur für nahe Angehörige geltend machen können. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an den Personen, denen das Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht  aus persönlichen Gründen einräumt (§ 383 ZPO, § 52 StPO). Dazu gehören: 1. Verwandte in gerader Linie: Kinder und Stiefkinder Enkel Eltern und Großeltern 2. Verwandte in der Seitenlinie (bis zum 3. Grad): Geschwister Nichten und Neffen Onkel und Tanten 3. Verschwägerte Personen (bis zum 2. Grad): Schwiegereltern Schwiegerkinder Schwager und Schwägerin 4. Ehepartner und Verlobte: Auch geschiedene Ehepartner und Verlobte werden berücksichtigt. Cousins und Cousinen fallen nicht unter „nahe Angehörige“ Cousins und Cousinen gelten als Verwandte vierten Grades und fallen damit nicht unter den Begriff der nahen Angehörigen. Ihnen fehlt die besondere rechtliche und persönliche Bindung, die den Eigenbedarf rechtfertigen würde. Der BGH begründet dies mit dem fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht und der damit verbundenen fehlenden Nähe im rechtlichen Sinne. Eigenbedarf für Haushaltsangehörige Eigenbedarf kann auch für Personen geltend gemacht werden, die dauerhaft im Haushalt des Vermieters leben, beispielsweise: Lebenspartner oder Lebensgefährten Kinder oder Pflegekinder des Lebenspartners Pflegekräfte oder andere Haushaltsangehörige Hierbei ist entscheidend, dass die Haushaltszugehörigkeit bereits vor der Kündigung bestand. Bedeutung des Urteils Das Urteil stärkt die Rechte der Mieter, indem es unzulässige Eigenbedarfs-kündigungen einschränkt. Vermieter erhalten klare Leitlinien, für wen eine Eigenbedarfskündigung rechtlich durchsetzbar ist, und können so potenzielle Konflikte vermeiden. Wie ein Rechtsanwalt helfen kann 1. Für Vermieter: Prüfung und rechtssichere Formulierung von Eigenbedarfskündigungen Beratung zur Vermeidung von Streitigkeiten Vertretung in gerichtlichen Verfahren Für Mieter: Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung Unterstützung beim Widerspruch nach § 574 BGB Vertretung in Räumungsprozessen Fazit Eine Eigenbedarfskündigung setzt eine präzise Begründung und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben voraus. Das Urteil des BGH schafft Klarheit über die Gruppe der „nahen Angehörigen“ und sorgt für mehr Rechtssicherheit. Benötigen Sie Unterstützung bei einer Eigenbedarfskündigung? Kontaktieren Sie uns – wir vertreten Ihre Interessen kompetent und zielgerichtet!

  • Handwerkersicherung - Ein scharfes Schwert!

    Das neue Bauvertragsrecht hat seit dem 01.01.2018 im Bereich der Handwerkersicherung deutliche Verbesserungen gebracht und ist für Unternehmer ein scharfes Schwert. Handwerker können nun bei jedem Bauvertrag - Ausnahme nur der Bereich des schlüsselfertigen Bauens - eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich 10% Nebenforderungen verlangen; das bislang bestehende Verbraucherprivileg entfällt.   Konkret bedeutet dies, dass etwa auch der Heizungsbauer, der Dachdecker oder der Fliesenleger auf Wunsch eine entsprechende Sicherheit (bspw. Bürgschaft) verlangen können. Zwar hat der Unternehmer dem Auftraggeber die üblichen Kosten der Sicherheit bis zu 2% p.a. zu erstatten, stellt jedoch der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. In letzterem Fall ist er berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung insbes. ersparter Aufwendungen zu verlangen, wobei ohne jeden Nachweis vermutet wird, dass dem Unternehmer insoweit 5% der vereinbarten Vergütung zustehen.   Diese Regelung wird bei konsequenter Anwendung durch den Unternehmer den Druck auf den Auftraggeber enorm erhöhen.

  • Das Strafverfahren: Ablauf, Bezeichnungen und die Rolle des Rechtsanwalts

    Das Strafverfahren dient der Aufklärung von Straftaten und unterliegt einem klar geregelten Ablauf. Je nach Stadium unterscheidet sich die Rolle der Beteiligten, insbesondere die des Beschuldigten, und welche Maßnahmen ein erfahrener Rechtsanwalt ergreifen kann. 1. Das Ermittlungsverfahren: Der Anfang des Strafverfahrens Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren , das eingeleitet wird, sobald ein Anfangsverdacht  (§ 152 Abs. 2 StPO) vorliegt. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Kenntnis des Beschuldigten: Der Beschuldigte erfährt in der Regel durch eine polizeiliche Vorladung, dass gegen ihn ermittelt wird. Bereits an diesem Punkt ist es äußerst wichtig, keine übereilten Aussagen zu machen. Stattdessen sollte der Beschuldigte von seinem Schweigerecht  Gebrauch machen und umgehend einen Rechtsanwalt konsultieren. Die Rolle des Rechtsanwalts: Ein Rechtsanwalt kann bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend dazu beitragen, das Verfahren positiv zu beeinflussen: Akteneinsicht beantragen: Nach § 147 StPO hat der Verteidiger das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen. Dies schafft einen Wissensgleichstand , der es ermöglicht, das weitere Vorgehen mit dem Mandanten sorgfältig abzustimmen. Frühe Verteidigung : Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto wahrscheinlicher ist es, durch eine gezielte Einlassung eine Einstellung des Verfahrens  zu erreichen. In diesem Stadium wird die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, als Beschuldigter bezeichnet. 2. Das Zwischenverfahren: Nach Abschluss der Ermittlungen erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn sie den Tatverdacht für ausreichend hält. Im Zwischenverfahren  prüft das Gericht, ob die Anklage zugelassen wird und das Hauptverfahren eröffnet werden soll. Die Rolle des Rechtsanwalts: Anträge stellen: Ein Verteidiger kann im Zwischenverfahren beispielsweise beantragen, die Anklage nicht zuzulassen oder weitere Ermittlungen einzuleiten. Mit der Erhebung der Anklage wird die bisher als "Beschuldigter" bezeichnete Person zum Angeschuldigten. 3. Das Hauptverfahren : Das Hauptverfahren beginnt mit der Eröffnung der Hauptverhandlung. Hier steht die Beweisaufnahme im Vordergrund, und das Gericht entscheidet abschließend über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten. Die Rolle des Rechtsanwalts: Auch in diesem Stadium hat der Verteidiger zahlreiche Möglichkeiten, das Verfahren zugunsten des Mandanten zu beeinflussen: Beweisanträge stellen und Widersprüche in der Beweisaufnahme aufdecken Plädoyer halten , um die Sichtweise des Mandanten überzeugend darzustellen Verfahrensbeendigung : Ein erfahrener Verteidiger kann in manchen Fällen eine Einstellung des Verfahrens erreichen, sei es aufgrund von Verfahrensfehlern oder fehlender Beweise. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens wird die bisher als "Angeschuldigter" bezeichnete Person zum Angeklagten. Fazit: Die Bedeutung frühzeitiger anwaltlicher Unterstützung In jedem Stadium des Strafverfahrens kann ein Rechtsanwalt entscheidende Schritte unternehmen, um die Rechte des Mandanten zu schützen und das Verfahren positiv zu beeinflussen. Besonders im Ermittlungsverfahren ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme essenziell, da hier die Weichen für den weiteren Verlauf gestellt werden. Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto größer ist die Chance, durch gezielte Maßnahmen eine Einstellung des Verfahrens oder ein mildes Urteil zu erreichen. Wenn Sie sich einem Strafverfahren gegenübersehen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Kanzlei steht Ihnen kompetent und engagiert zur Seite.

  • Die Schonfristzahlung nach einer fristlosen Kündigung: Chancen zur Abwendung des Wohnungsverlusts

    Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen stellt für Mieter eine ernste Bedrohung dar, da sie oft unmittelbar den Verlust des Wohnraums bedeutet. Doch das Mietrecht bietet mit der sogenannten Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) eine Möglichkeit, die Folgen einer Kündigung noch abzuwenden. Wann kann die Schonfristzahlung genutzt werden? Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gerechtfertigt, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten in Verzug ist. Die Miete ist laut § 556b Abs. 1 BGB spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Doch selbst in diesem Fall kann das Mietverhältnis gerettet werden, wenn: Die ausstehenden Beträge vollständig beglichen werden , einschließlich etwaiger Verzugszinsen und Kosten. Die Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage erfolgt. Wichtig: Die Schonfristzahlung gilt ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse. Folgen der Schonfristzahlung: Wird die ausstehende Miete innerhalb der gesetzlichen Frist gezahlt, verliert die fristlose Kündigung ihre Wirksamkeit. Das Mietverhältnis wird in diesem Fall fortgesetzt, als ob die Kündigung nie erfolgt wäre. Einschränkungen der Schonfristzahlung: Wiederholte Pflichtverletzungen: Hat der Mieter bereits in der Vergangenheit eine Kündigung durch Schonfristzahlung abgewendet, kann der Vermieter unter Umständen dennoch auf der Räumung bestehen, indem er gleichzeitig eine fristgerechte Kündigung ausspricht. Keine Anwendung auf fristgerechte Kündigungen : Die Schonfristzahlung hat keine Auswirkungen auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen die Anwendung dieser Vorschriften konkretisiert: BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. VIII ZR 106/23 : In diesem Fall stellte der BGH klar, dass eine Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur die fristlose Kündigung unwirksam macht, nicht jedoch eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung. BGH, Urteil vom 19. September 2018, Az. VIII ZR 231/17: Der BGH entschied, dass Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters sowohl fristlos als auch ordentlich kündigen können. Eine Schonfristzahlung des Mieters macht in diesem Fall nur die fristlose Kündigung unwirksam, nicht jedoch die ordentliche Kündigung. Diese Urteile verdeutlichen, dass Mieter bei Zahlungsrückständen nicht nur die fristlose, sondern auch eine mögliche ordentliche Kündigung im Blick behalten müssen. Eine Schonfristzahlung kann die fristlose Kündigung abwenden, schützt jedoch nicht vor den Folgen einer ordentlichen Kündigung. Die Rolle des Rechtsanwalts i n solchen Situationen ist es ratsam, schnell rechtlichen Beistand zu suchen, um alle Optionen zu prüfen und die richtigen Schritte einzuleiten. Ein erfahrener Anwalt kann: Die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen Gegebenenfalls Verhandlungen mit dem Vermieter aufnehmen Die Möglichkeit einer Rücknahme der Klage oder Einigung ausloten Fazit: Handeln Sie schnell und entschlossen! Die Schonfristzahlung ist eine wertvolle Möglichkeit, eine fristlose Kündigung abzuwenden und den Wohnraum zu sichern. Dennoch erfordert sie entschlossenes Handeln und genaue Kenntnis der rechtlichen Anforderungen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie umgehend Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Lösungen zu besprechen. Unsere Kanzlei steht Ihnen kompetent und engagiert zur Seite, um Ihre Interessen zu schützen.

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